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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vulkaniseur-Handwerk (Vulkaniseurmeisterverordnung - VulkMstrV)

V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Fluggeräten mit Reifen und Rädern,

2.
Instandhaltung von Reifen, Schläuchen und Felgen,

3.
Herstellung und Instandsetzung von Förderbändern sowie von Erzeugnissen aus Gummi oder Elastomeren,

4.
Erneuerung von Reifen,

5.
Prüfung und Einstellung von Spur, Sturz, Nachlauf und Spurdifferenzwinkel.

(2) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Mechanik,

2.
Kenntnisse über die Anwendung der Hydraulik,

3.
Kenntnisse über die Anwendung der Pneumatik,

4.
Kenntnisse der Wärmelehre,

5.
Kenntnisse über Festigkeitslehre,

6.
Kenntnisse über berufsbezogene Elektrotechnik,

7.
Kenntnisse über Maschinenelemente in Kraftfahrzeugen und Werkstattausrüstungen,

8.
Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

9.
Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen aus der Fahrmechanik,

10.
Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere beim Einsatz von Reifen,

11.
Kenntnisse über die Fahrzeugtechnik, insbesondere Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion und des Zusammenwirkens der Fahrmechanik,

12.
Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren, des Geräteeinsatzes, der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen,

13.
Kenntnisse über die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, insbesondere über Schweißverfahren und -geräte,

14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung,

15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

16.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der berufsbezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung sowie der Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins und der Leitlinien des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie,

17.
Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnungen in Vulkaniseur-Betrieben,

18.
Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,

19.
Kenntnisse der Organisation von Vulkaniseur- und Reifen-Service-Betrieben,

20.
Prüfen von Reifen, Schläuchen und Rädern,

21.
Reparieren von Reifen und Schläuchen,

22.
Reparieren sonstiger Erzeugnisse aus Gummi und Elastomeren,

23.
Einsetzen von Ventilen,

24.
Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Runderneuerungsfähigkeit,

25.
Erneuern von Reifen im Kalt- und Heißverfahren, insbesondere Rauhen, Belegen und Heizen,

26.
Montieren und Auswuchten von Reifen und Rädern, insbesondere an Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern,

27.
Beurteilen und Prüfen von Fahrwerksfehlern im Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem Sicherheitsverhalten des Fahrzeugs,

28.
Beseitigen von Einstellfehlern im Bereich von Achsen,

29.
Herstellen von Erzeugnissen aus Gummi und Elastomeren, insbesondere Auswählen des Materials nach technischen Erfordernissen,

30.
Herstellen von Endlosverbindungen an Förderbändern,

31.
Reparieren von Förderbändern,

32.
Überprüfen von Werkstoffen mit mechanischen und chemischen Mitteln,

33.
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

34.
Messen, Prüfen, Beurteilen von typischen Fehlermerkmalen und Feststellen von Fehlern,

35.
Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 bis 3, auszuführen:

1.
Runderneuern eines Reifens,

2.
Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,

3.
Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagenförderbandes,

4.
Verkürzen eines Schlauches,

5.
Reparieren eines Förderbandlängsrisses.

(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 und 2, auszuführen:

1.
Montieren von Personenkraftwagenreifen mit Hilfe eines Montagegeräts sowie Auswuchten stationär und am Fahrzeug,

2.
Vermessen und Einstellen von Spur, Sturz und Nachlauf,

3.
Montieren und Auswuchten eines Lastkraftwagenreifens,

4.
Montieren und Auswuchten eines Motorradreifens,

5.
Montieren von Ackerschlepper-, Implement- und Erdbewegungsmaschinenreifen sowie Einbringen von Wasserfüllungen,

6.
Nachschneiden von Reparaturstellen und Lastkraftwagenreifen,

7.
Umrüsten von Fahrzeugen auf andere Felgen und Reifenausführungen,

8.
Bestimmen der unterschiedlichen Felgenarten, Zuordnen verschiedener Verschlußsysteme zu den entsprechenden Felgen im Lastkraftwagenbereich,

9.
Beheben von Abweichungen im Rundlauf eines Rades durch Matchen oder Egalisieren,

10.
Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Runderneuerungsfähigkeit,

11.
Beurteilen von Schlauch- und Reifenschäden zur Feststellung ihrer Reparaturfähigkeit.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindigkeit, Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichförmigen Bewegungen, Wärmemengen, Heizwert und Wärmedehnung;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels Skizzen oder technischer Zeichnungen,

b)
Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanleitungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebelgesetze und Drehmomente im Bereich der Reifenbelastung und Förderbandbeanspruchung,

b)
Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmungen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich der Dampferzeugung und Vulkanisation,

c)
Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Leistung und Stromstärke bei fachbezogenen Maschinen und Heizanlagen,

d)
Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere

aa)
Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,

bb)
Federung, Stoßdämpfer, Lenkung mit Lenkgeometrie,

cc)
Bremsen,

dd)
Bereifung, Arten ihrer Verwendung, Abmessung, Kurzbezeichnung nach DIN und ISO, Montage, Auswuchtung und Behandlung, Lagerung,

ee)
Felgenarten und Kurzbezeichnung mit Reifenzuordnung, Ventile,

e)
berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, ihren Aufbau, ihre Anwendung und Handhabung, insbesondere Messen und Einbauen von Heizformen,

f)
Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsanlagen,

g)
Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,

h)
Ursachenbestimmung von Reifenschäden,

i)
Aufbau von Förderbandanlagen;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

b)
Handelsformen,

c)
Werkstoffprüfung;

5.
Berufsbezogene Vorschriften und technische Regeln:

a)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

b)
berufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung,

c)
berufsbezogene Normen, berufsbezogene technische Regeln, berufsbezogene Vorschriften des Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung sowie Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins und Leitlinien des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie,

d)
berufsbezogene Vorschriften über Betrieb, Wartung und Überwachung von Dampferzeugungsanlagen, Druckkesseln und Hebeanlagen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, fachliche Empfehlungen über die Verwendung und Runderneuerung von Reifen;

6.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.