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§ 1 - Preisangabengesetz (PAngG k.a.Abk.)

§ 1



1Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. 2Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.





 

Frühere Fassungen von § 1 Preisangabengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 296 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 154 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Preisangabengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PAngG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 23.03.2009 BGBl. I S. 653
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 01.08.2012 BGBl. I S. 1706
Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 154 9. ZustAnpV Preisangaben- und Preisklauselgesetz
...  In § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 296 10. ZustAnpV Änderung des Preisangabengesetzes
...  In § 1 Satz 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel ...