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§ 3 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) 1Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen aus,

2.
jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen,

3.
jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen aus,

4.
die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen insbesondere durch deren teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen,

5.
jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings.

2Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden.

(2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks.

(3) 1Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. 2Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.

(4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.

(5) 1Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. 2Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten Klimaänderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. 3Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben

1.
der konventionellen Aqua- und Marikultur und

2.
zur Schaffung künstlicher Riffe.



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Frühere Fassungen von § 3 HSEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.06.2019Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 HSEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a HSEG Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings (vom 11.06.2019)
... Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche ... des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 , die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467
§ 3 GeoEngBV Form und Inhalt des Antrags
... die Beschreibung der zu erwartenden, auch grenzüberschreitenden, Verschmutzungen im Sinne von § 3 Absatz 4 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Meeresumwelt, auf die damit ...

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 45 WHG Reinhaltung von Küstengewässern (vom 11.06.2019)
... in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5 , des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... die Angabe „ - HSEG" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings (1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche ... des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 , die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes ...
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5 , des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des ...