Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz *): | im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen: |
- Süßwaren: mindestens 100 mg/kg - Getränke: mindestens 10 mg/l | "enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrs- bezeichnung enthalten ist |
- Süßwaren: mindestens 4 g/kg - Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l - sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l | "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden." |