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§ 3 - Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

V. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
Geltung ab 21.06.1990; FNA: 2129-8-16 Umweltschutz
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§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen



(1) 1Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. 2Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,

2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und

3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.

(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.





 

Frühere Fassungen von § 3 16. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
vom 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2269
aktuellvor 01.01.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 16. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 16. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a 16. BImSchV Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur (vom 01.03.2021)
... dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen. (3) Ändert sich die Bauweise für einen ...
§ 4 16. BImSchV Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (vom 01.01.2015)
... eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Anlage 2 16. BImSchV (zu § 3) Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen (vom 01.01.2015)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2269
Artikel 1 BImSchV16ÄndV
... Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für ... erforderlich sind." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen Der Beurteilungspegel ... eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ... Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 ) Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen". 6. Anlage 2 wird wie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 2. BImSchV16ÄndV Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
... werden die Wörter „und Urbanen Gebieten" angefügt. 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für ... Gebieten" angefügt. 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen (1) Der Beurteilungspegel ... Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird." 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Festlegung der ... dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen. (3) Ändert sich die Bauweise für einen ...