Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 ChemKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der ChemKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 ChemKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 ChemKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 126 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Widerspruchsverfahren


(Text alte Fassung)

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.

(Text neue Fassung)

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.