(1)
1Ottokraftstoffe, deren Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, mehr als 0,15 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 °C) beträgt, dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
2Ottokraftstoffe, deren Motoroktanzahl den Wert 85 und deren Researchoktanzahl den Wert 95 unterschreitet, dürfen ab 1. Februar 1988 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, nicht mehr als 0,013 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 °C) beträgt.
3Die Oktanzahlen nach Satz 2 sind nach dem hierfür in der Verordnung nach
§ 2a Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen.
4Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Zusetzen von Bleiverbindungen gleich.
(2) 1Ottokraftstoffe, die nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten, dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. 2Absatz 1 Satz 4 gilt für diese Zusätze entsprechend. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt und dem Umweltbundesamt Zusätze nach Satz 1 bis zu einem bestimmten zulässigen Höchstgehalt im Ottokraftstoff zulassen, soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vereinbar ist. 4Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. 5Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen. 6Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze der Zulassung der Zusätze nach Satz 1.
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§ 3 BzBlG Ausnahmen (vom 27.06.2020) ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen zu ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 ferner bewilligen 1. dem Hersteller für zur Ausfuhr bestimmte Ottokraftstoffe, ... Ottokraftstoffe, soweit der Gehalt der Mischung an Bleiverbindungen unter die Begrenzung des § 2 Abs. 1 abgesenkt wird. (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen ...
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147