(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- Ottokraftstoffe,
- a)
- die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1 zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen enthalten,
- b)
- die nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten,
gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellt, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
- 2.
- a) entgegen § 2a Abs.1 Satz 1 die mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe nicht oder nicht richtig kenntlich macht,
- b)
- entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 den Kennzeichnungspflichtigen nicht oder nicht richtig unterrichtet,
- c)
- entgegen § 2a Abs. 2 die empfohlenen Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt.
- 3.
- Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklärung des Herstellers nicht aufbewahrt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 3 eine Prüfung oder Besichtigung, die Entnahme von Stichproben oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.