§ 7 - Benzinbleigesetz (BzBlG)

G. v. 05.08.1971 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 102 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 08.08.1971; FNA: 2129-5 Umweltschutz
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Ottokraftstoffe,

a)
die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1 zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen enthalten,

b)
die nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten,

gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellt, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,

2.
a) entgegen § 2a Abs.1 Satz 1 die mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe nicht oder nicht richtig kenntlich macht,

b)
entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 den Kennzeichnungspflichtigen nicht oder nicht richtig unterrichtet,

c)
entgegen § 2a Abs. 2 die empfohlenen Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt.

3.
Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklärung des Herstellers nicht aufbewahrt,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5.
entgegen § 5 Abs. 3 eine Prüfung oder Besichtigung, die Entnahme von Stichproben oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ottokraftstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



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