Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3a BzBlG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a BzBlG, alle Änderungen durch Artikel 58 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BzBlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3a BzBlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3a BzBlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Abgabe zum Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen bei Ausnahmebewilligung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für eine Ausnahmebewilligung, die für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1977 nach § 3 Abs. 1 oder 2 erteilt wird, hat derjenige, dem die Ausnahme bewilligt wird, an den Bund eine Abgabe von 0,5 Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt bis 0,25 Gramm und eine Abgabe von einem Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem höheren Bleigehalt zu entrichten. Die abgabenpflichtige Menge ist das Volumen bei + 12 Grad C. Die Abgabe entsteht, wenn Ottokraftstoff im Rahmen der Ausnahmebewilligung in Herstellungsbetrieben oder Lagern hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird. Sie wird jeweils mit Ablauf des zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats fällig.

(Text neue Fassung)

(1) Für eine Ausnahmebewilligung, die für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1977 nach § 3 Abs. 1 oder 2 erteilt wird, hat derjenige, dem die Ausnahme bewilligt wird, an den Bund eine Abgabe von 0,5 Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt bis 0,25 Gramm und eine Abgabe von einem Cent je Liter Ottokraftstoff mit einem höheren Bleigehalt zu entrichten. Die abgabenpflichtige Menge ist das Volumen bei + 12 °C. Die Abgabe entsteht, wenn Ottokraftstoff im Rahmen der Ausnahmebewilligung in Herstellungsbetrieben oder Lagern hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird. Sie wird jeweils mit Ablauf des zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats fällig.

(2) Der Schuldner hat für jeden Monat des Zeitraums, auf den die Ausnahmebewilligung befristet worden ist, dem zuständigen Hauptzollamt bis zum Ende des folgenden Monats anzumelden, ob und in welcher Höhe eine Abgabe entstanden ist. Geht die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig ein, so wird vermutet, daß die Ausnahmebewilligung voll ausgenutzt worden und die Abgabe nach Absatz 1 entstanden ist. Die Abgabe ist unaufgefordert bis zum Fälligkeitstag an das zuständige Hauptzollamt zu entrichten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende Anwendung. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Für die Zahlungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Verwaltungsvorschriften über das bei der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe anzuwendende Verfahren.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Verwaltungsvorschriften über das bei der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe anzuwendende Verfahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)