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§ 8 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

§ 8 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung vor der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt.



 

Zitierungen von § 8 PsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PsychTh-APrV Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
...  fest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung nach § 8  ...
§ 7 PsychTh-APrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... Die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen ...
§ 9 PsychTh-APrV Prüfungskommission
... Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient sich die zuständige Behörde einer staatlichen Prüfungskommission. Die ...
§ 10 PsychTh-APrV Niederschrift
... den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung ...
§ 12 PsychTh-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene ...
§ 18 PsychTh-APrV Gesamtnote der Prüfung
... die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 wird von der zuständigen Behörde eine Gesamtnote wie folgt gebildet: Die Note ...
§ 20b PsychTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 3 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ ...