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§ 18 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

§ 18 Gesamtnote der Prüfung



Für die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 wird von der zuständigen Behörde eine Gesamtnote wie folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der Prüfung mit 2 vervielfacht; die Summe der auf diese Weise gewonnenen Zahl wird durch 3 geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.