Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe siehe BGBl. I 1998 S. 3759)

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Zitierungen von Anlage 3 PsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PsychTh-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der zuständigen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 7 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
... der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können" eingefügt. 4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) ...


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