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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (LAP-gehDSteuerV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4558; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-2 Beamte
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§ 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung



(1) Für die Fachstudien, die berufspraktischen Studienzeiten und die Leistungsnachweise und Bewertungen gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Steuerbeamten über den gehobenen Dienst entsprechend.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.