Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§
351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
§ 358 RVO ... mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349 , 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der ...
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512