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Synopse aller Änderungen der Reichsversicherungsordnung am 30.10.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2012 durch Artikel 7 des PNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch
    §§ 1 bis 164 (aufgehoben)
Zweites Buch Krankenversicherung
    Erster Abschnitt
       §§ 165 bis 178 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Zweiter Abschnitt Gegenstand der Versicherung
       § 179
      
§§ 180 bis 194 (aufgehoben)
       § 195
       § 196
       § 197
       § 198
       § 199
       § 200
       §§ 200a
bis 224 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    Zweiter Abschnitt
       §§ 179 bis 224 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt
       §§ 225 bis 305 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Verfassung
       §§ 306 bis 348 (aufgehoben)
       § 349
       § 350
       § 351
       § 352
       § 353
       § 354
       § 355
       § 356
       § 357
       § 358
       § 359 (aufgehoben)
       § 360
       §§ 361 bis 376d (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt
       §§ 377 bis 379 (aufgehoben)
    Sechster Abschnitt
       §§ 380 bis 405 (aufgehoben)
    Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 406 (aufgehoben)
       § 407
       § 408 (aufgehoben)
       § 409
       § 410 (aufgehoben)
       § 411
       § 412
       § 413
      
§§ 414 und 414a (aufgehoben)


       §§ 406 bis 414a (aufgehoben)
       § 414b
       §§ 414c bis 415c (aufgehoben)
    Achter Abschnitt
       §§ 416 bis 502 (aufgehoben)
    Neunter Abschnitt
       §§ 503 bis 525c (aufgehoben)
    Zehnter Abschnitt
       §§ 526 bis 532 (aufgehoben)
    Elfter Abschnitt
       §§ 533 bis 536a (aufgehoben)
Drittes Buch
    §§ 537 bis 1225 (aufgehoben)
Viertes Buch
    §§ 1226 bis 1500 (aufgehoben)
Fünftes Buch
    §§ 1501 bis 1544n (aufgehoben)
Sechstes Buch
    §§ 1545 bis 1805 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 179




§§ 179 bis 224 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buch vorgeschriebenen Leistungen der Krankenkassen an

1. - 2. (aufgehoben)

3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

4. - 6. (aufgehoben)



 

§§ 180 bis 194 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 195




§ 195 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

3. stationäre Entbindung,

4. häusliche Pflege,

5. Haushaltshilfe,

6. Mutterschaftsgeld.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 196




§ 196 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 197




§ 197 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 198




§ 198 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 199




§ 199 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 200




§ 200 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.

(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend.

(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.



 

§§ 200a bis 224 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 406 (aufgehoben)




§§ 406 bis 414a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 407




§ 407 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam

1. Angestellte und Beamte anstellen,

2. Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten oder abschließen, soweit im Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

3. die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen,

4. die Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,

5. die Beitragseinziehung und Zwangsbeitreibung durchführen.



 

§ 408 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 409




§ 409 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Satzung muß bestimmen über

1. Namen und Sitz des Verbands und der ihm angeschlossenen Kassen,

2. Zwecke des Verbands,

3. Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstands und der etwa gewählten Vertreterversammlung,

4. Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung,

5. Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Ausschreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse,

6. Änderung der Satzung.



 

§ 410 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 411




§ 411 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jede Kasse kann mit dem Schluß des Geschäftsjahrs aus dem Verband ausscheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem Vorstand beantragt hat.

(2) Die beteiligten Vertreterversammlungen können den Verband durch übereinstimmenden Beschluß auflösen.

(3) Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des Kassenverbands haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner. Die Ansprüche gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in zwei Jahren nach dem Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den Kassenverband einer kürzeren Verjährung unterliegt; wird der Anspruch gegen den Kassenverband erst nach dem Ausscheiden fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 412




§ 412 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbands erhält von seinem Reinvermögen jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband entspricht. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen.

(2) Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 413




§ 413 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aufsicht über den Verband führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die nach Landesrecht bestimmte sonstige Behörde.

(2) Für die Angestellten des Verbandes gelten die §§ 349 bis 358 und 360 entsprechend. Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



 

§§ 414 und 414a (aufgehoben)