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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl
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Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; Geltung ab 14.04.1980
FNA: 53-2; 5 Verteidigung 53 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Änderungen / Synopse
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19 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf Arbeitsplatzschutzgesetz
Erster Abschnitt Grundwehrdienst und Wehrübungen
§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
§ 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
§ 3 Wohnraum und Sachbezüge
§ 4 Erholungsurlaub
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
§ 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
§ 8 Vorschriften für Handelsvertreter
§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter
§ 10 Freiwillige Wehrübungen
§ 11 (weggefallen)
§ 11a Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
§ 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten
§ 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben
Zweiter Abschnitt Meldung bei den Erfassungsbehörden und Wehrersatzbehörden
§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Dritter Abschnitt Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 14a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
§ 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Sonstige Geltung des Gesetzes
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
§ 17 Übergangsvorschrift
URL: http://www.buzer.de/gesetz/3752/index.htm