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Synopse aller Änderungen der 11. BImSchV am 29.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2006 durch Artikel 1 der BImSchV11uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 11. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

11. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
11. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j und Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2); 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2); alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung oder ein Emissionsbericht nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. 2 Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

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1. Betriebseinrichtung

eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen eines Betreibers an demselben Standort,

2.
Emissionen



1. Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,

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3. Emissionsfaktor



2. Emissionsfaktor

das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,

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4. Energie- und Massenbilanzen



3. Energie- und Massenbilanzen

die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,

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5. Abgase



4. Abgase

die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung und des Emissionsberichts




§ 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung


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(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang 2 entspricht. Emissionen sind anzugeben für



(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht. Emissionen sind anzugeben für

1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe 1), soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003, BGBl. I S. 1633) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,

2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und

3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.

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Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter 'Emissionsverursachender Vorgang' und 'Emissionen' des Anhangs 2 entfallen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang 2 geforderten Angaben entfallen können.

(3) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung hat einen Emissionsbericht abzugeben, der dem Anhang 3 entspricht und Angaben über die im Anhang 4 genannten Stoffe enthält, soweit die dort genannten Schwellenwerte überschritten sind.

(4)
Emissionserklärung und Emissionsbericht sind in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Bei Emissionserklärungen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.

---
1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712).



Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter 'Emissionsverursachender Vorgang' und 'Emissionen' des Anhang entfallen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.

(3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.

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1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759).

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger


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(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung und den Emissionsbericht ist das Kalenderjahr 2004. Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr eine Emissionserklärung und ein Emissionsbericht abzugeben.

(2) Die Emissionserklärung und der Emissionsbericht sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 15. Juni verlängern. Für einen Emissionsbericht kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn die spätere Abgabe dessen rechtzeitige Weiterleitung an die Kommission nach Absatz 4 nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung oder für einen Emissionsbericht muss spätestens bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung oder eines Emissionsberichts ist verpflichtet, wer die Anlage oder die Betriebseinrichtung im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage oder die Betriebseinrichtung während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage oder die Betriebseinrichtung betrieben worden ist.

(4) Für die zusammenfassende Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli 2000 (ABl. Nr. L 192 S. 36) über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) übermittelt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Emissionsberichte in elektronischer Form bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder an die von diesem beauftragte Stelle.




(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.

(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

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Anhang 1




Anhang 1 (aufgehoben)


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Betriebseinrichtung

Anlagen 1), aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt | Nummer gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG (ABl. Nr. L 257 S. 26) | Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist (ABl. Nr. L 192 S. 36)

| | I. Energiewirtschaft

1.1; 1.4; 1.5; 8.2 | 1.1 | Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung ≥ 50 MW

4.4 | 1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien

1.11 | 1.3 | Kokereien

1.14 | 1.4 | Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen

| | II. Herstellung und Verarbeitung von Metallen

3.1 | 2.1 | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

3.2 | 2.2 | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität ≥ 2,5 t/Stunde

3.6 | 2.3.a | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung ≥ 20 t Rohstahl/Stunde

3.11 | 2.3.b | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern (Schlagenergie ≥ 50 kJ/Hammer bei einer Wärmeleistung ≥ 20 MW)

3.9 | 2.3.c | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 2 t Rohstahl/ Stunde

3.7 | 2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität ≥ 20 t/Tag

3.3 | 2.5.a | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisen- rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

3.4; 3.8 | 2.5.b | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität ≥ 4 t/Tag bei Blei und Kadmium oder ≥ 20 t/Tag bei allen anderen Metallen

3.10 | 2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder ≥ 30 m²

| | III. Mineralverarbeitende Industrie

2.3; 2.4 2) | 3.1 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität ≥ 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität ≥ 50 t/Tag oder von Kalk mit einer Produktionskapazität ≥ 50 t/Tag

2.8 | 3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität ≥ 20 t/Tag

2.11 | 3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität ≥ 20 t/Tag

2.10 | 3.5 | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit einer Ofenkapazität ≥ 4 m³ und einer Besatzdichte ≥ 300 kg/m³

2.6 | 3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

| | IV. Chemische Industrie und Chemieanlagen

4.1a - 4.1k | 4.1 | Herstellung von organischen Grundchemikalien

4.1l - 4.1p | 4.2 | Herstellung von anorganischen Grundchemikalien

4.1q | 4.3 | Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger)

4.1r | 4.4 | Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzen- schutzmittel und von Bioziden

4.1t | 4.6 | Herstellung von Explosivstoffen

4.1s; 4.3 | 4.5 | Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

| | V. Abfallbehandlung

8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a; 8.10a; 8.11aa; 8.11bb; 8.11cc; 8.11dd; 8.11ff; 8.12; 8.13 | 5.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität ≥ 10 t/Tag

8.1 | 5.2 | Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität ≥ 3 t/Stunde

8.6b; 8.8b; 8.10b | 5.3 | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität ≥ 50 t/Tag

8.13; 8.14 | 5.4 | Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahme- kapazität ≥ 10 t/Tag oder einer Gesamtkapazität von ≥ 25.000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertabfällen

| | VI. Sonstige Industriezweige

6.1 | 6.1.a | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

6.2 | 6.1.b | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität ≥ 20 t/Tag

10.10 | 6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungs- kapazität ≥ 10 t/Tag

7.14 | 6.3 | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 12 t/Tag

7.2 | 6.4.a | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) ≥ 50 t/Tag

| 6.4.b | Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen:

7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a; 7.31a; 7.34a | | - aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität ≥ 75 t/Tag

7.19; 7.20; 7.21; 7.22; 7.23; 7.24; 7.27; 7.28b; 7.29; 7.30; 7.31b; 7.34b | | - aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität ≥ 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

7.32 | 6.4.c | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge ≥ 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert)

7.8; 7.9; 7.12; 7.15; 7.16; 7.17 | 6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 10 t/Tag

7.1a; 7.1b; 7.1c; 7.1d | 6.6.a | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit ≥ 40.000 Plätzen für Geflügel

7.1g | 6.6.b | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit ≥ 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine ≥ 30 kg)

7.1h | 6.6.c | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit ≥ 750 Plätzen für Zuchtsäue

5.1 | 6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität ≥ 150 kg/h oder ≥ 200 t/Jahr

4.7 | 6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

---
1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der Spalte 'Quellenkategorien' festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten.
2) Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anhang 2




Anhang Emissionserklärung


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(siehe BGBl. I 2004 S. 700)




Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung

Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum
- Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
-- Name
-- Telefon/Fax/Email-Adresse
-- Ort, Datum | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.

Betreiber
- Name
- Anschrift
-- Postleitzahl
-- Ort, Ortsteil
-- Straße/Nummer |

Werk/Betrieb
- Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
- Name
- Standort
-- Postleitzahl
-- Ort, Ortsteil
-- Straße/Nummer
- Email-Adresse für den elektronischen Postver-
kehr
- Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code) |

Quellen
- Beschreibung
-- Nummer
-- Bezeichnung
- Lage
-- Rechtswert der Quelle [m]
-- Hochwert der Quelle [m]
- Maße
-- Fläche [m²]
-- Geometrische Höhe [m²] | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un-
zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer
Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung
ein und derselben Quelle.
Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-
wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.

Anlagen
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Installierte Leistung/Kapazität
-- Maßzahl
-- Einheit
-- Bezug | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
eindeutig erkennbar sein.
Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-
sächlichen Leistung an der installierten Leistung be-
zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.

Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
- Nummer der Anlage
- Bezeichnung
- Verwendungsart
- Heizwert (unterer) [kJ/kg]
- Massenstrom [t/a] | Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-
gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen
ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann
oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-
derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten
Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro-
dukt) ist anzugeben.
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
brannt werden.

Emissionsverursachender Vorgang
- Nummer der Anlage
- Nummer der Quelle
- Nummer
- Art
- Bezeichnung
- Gesamtdauer [h/a]
- Abgas
-- Reinigungsart
-- Volumenstrom [m³/h]
-- Feuchte [Vol-%]
-- Temperatur [°C] | Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-
nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi-
tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung
der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor-
gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be-
triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor-
gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder
Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah-
rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.
Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa-
chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und
zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel-
zen von Stahl).
Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.

Emissionen
- Nummer der Anlage
- Nummer der Quelle
- Nummer des emissionsverursachenden Vorgan-
ges
- Emittierter Stoff
-- Bezeichnung
-- Aggregatzustand
-- Emissionmassenstrom [kg/h]
- Jahresfracht [kg/a]
- Ermittlungsart der Jahresfracht
-- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt | Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich-
tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur
in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa-
rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes-
sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der
Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels
Emissionsfaktoren - z. B. durch softwaregestützte Re-
chenprogramme - berechnet werden.'


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Anhang 3




Anhang 3 (aufgehoben)


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siehe BGBl. I 2004, 703



 
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Anhang 4




Anhang 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(BGBl. I 2004, 704 - 705)

Stoffdaten

Schadstoffe/Stoffe | Feststellung | Schwellenwert Luft in kg/Jahr

1. Umweltprobleme | |

CH4 | | 100.000

CO | | 500.000

CO2 | | 100.000.000

HFC | | 100

N2O | | 10.000

NH3 | | 10.000

NMVOC | | 100.000

NOx | als NO2 | 100.000

PFC | | 100

SF6 | | 50

SOx | als SO2 | 150.000

2. Metalle und Verbindungen | |

As und Verbindungen | als As-gesamt | 20

Cd und Verbindungen | als Cd-gesamt | 10

Cr und Verbindungen | als Cr-gesamt | 100

Cu und Verbindungen | als Cu-gesamt | 100

Hg und Verbindungen | als Hg-gesamt | 10

Ni und Verbindungen | als Ni-gesamt | 50

Pb und Verbindungen | als Pb-gesamt | 200

Zn und Verbindungen | als Zn-gesamt | 200

3. chlorhaltige organische Stoffe | |

1,2-Dichlorethan (DCE) | | 1.000

Dichlormethan (DCM) | | 1.000

Hexachlorbenzol (HCB) | | 10

Hexachlorcyclohexan (HCH) | | 10

PCDD+PCDF (Dioxine/Furane) | als Teq | 0,001

Pentachlorphenol (PCP) | | 10

Tetrachlorethen (PER) | | 2.000

Tetrachlormethan (TCM) | | 100

Trichlorbenzol (TCB) | | 10

1,1,1-Trichlorethan (TCE) | | 100

Trichlorethen (TRI) | | 2.000

Trichlormethan | | 500

4. sonstige organische Verbindungen | |

Benzol | | 1.000

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (inklusive) 1) | | 50

5. sonstige Verbindungen | |

Chlor und andere anorganische Chlorverbindungen | als HCI | 10.000

Fluor und anorganische Fluorverbindungen | als HF | 5.000

HCN | | 200

PM 10 | | 50.000

---
1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,I)perylen, Fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren.