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Unterabschnitt 3 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Einfuhr

Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren

§ 32 Allgemeine Bestimmung



(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzuführen.

(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum ersten Bestimmungsort oder - im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten Waren - bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen.

(3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden.




§ 33 Eingeführte Schlachttiere



(1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmittelbar in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, die

1.
unmittelbar in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr,

2.
über eine zugelassene Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens zehn Tage nach erfolgter Einfuhr

zu schlachten oder schlachten zu lassen.

(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.


§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel



(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Fische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Während der Dauer der behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig abgesondert worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen empfänglichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs Wochen oder - sofern es vor Ablauf dieser Frist geschlachtet wird - bis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen unterliegt im Bestimmungsbetrieb für mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3 unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Bruteier, das oder die mit dem eingeführten Geflügel, den eingeführten Bruteiern oder dem daraus geschlüpften Geflügel zusammengeführt worden ist oder sind.

(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3 und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behörde klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu nehmen.


§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen



(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.


§ 35 Eingeführte Vögel



(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.

(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn

1.
die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.




§ 36 (weggefallen)





§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager



(1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder ob es sich um eine andere, gegebenenfalls noch festzulegende, endgültige Bestimmung handelt.

(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses zu erfolgen.

(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager nur eingelagert werden, wenn das Lager von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen worden ist.

(4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen werden, wenn

1.
die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und

2.
die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.