Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 3 - Elternzeitverordnung (EltZV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2030-2-23 Beamte
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§ 3



Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben.



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