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§ 16 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums



(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1.
der Aufstieg von Flugmodellen

a)
mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,

b)
mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,

c)
mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,

d)
aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,

2.
das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,

3.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,

4.
der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,

5.
der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

6.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,

7.
der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.

(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.

(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.





 

Frühere Fassungen von § 16 LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2012Artikel 3 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
aktuell vorher 28.01.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
vom 18.01.2010 BGBl. I S. 11
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
...  19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt; 20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die ... 20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis ... der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt; 21. entgegen § 16a Abs. 1 eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Abs. 2 LuftVO) 60 EUR 16. Erlaubnis nach § 16 LuftVO   a) allgemein 30 bis 500 EUR b) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 1 LuftVOuaÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt." 2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 3 14. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... „Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten,". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... „§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums". c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des ... c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums". 2. § 6 wird wie folgt ... die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt: „§ 15 ... 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt: „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und ... keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums (1) Die folgenden Arten der Nutzung des ... zuwiderhandelt;". b) In Nummer 19a werden die Wörter „oder § 16 Abs. 3a Satz 2" gestrichen. c) Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b ... d) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: „20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die ... „20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis ... der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt;". 9. Die Anlage 2 (zu § 21 ...