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§ 16a - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums



(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

1.
Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;

2.
Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;

3.
Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,

4.
Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,

5.
Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,

2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,

3.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,

4.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,

5.
im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 16a LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2012Artikel 3 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
aktuell vorher 28.01.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
vom 18.01.2010 BGBl. I S. 11
aktuellvor 28.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 26 LuftVO Flugverkehrskontrollfreigabe (vom 04.08.2009)
... Über die in § 4 Abs. 3 Satz 2, § 16a Abs. 1, § 23 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Fälle hinaus hat der ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt; 21. entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt; 22. einer Vorschrift des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 1 LuftVOuaÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes." 3. § 16a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 3 14. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten" eingefügt. 3. § 16a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ...