(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für
- 1.
- Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden;
- 2.
- Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen;
- 3.
- Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle;
- 4.
- Wolkenflüge mit Segelflugzeugen;
- 5.
- Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, soweit dies ausdrücklich bei der Festlegung der Gebiete angeordnet ist;
- 6.
- Flüge nach Sichtflugregeln aus der Bundesrepublik oder in die Bundesrepublik.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Luftfahrzeugführer kann auch für andere Flüge der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan übermitteln, um die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zu erleichtern.
(3) Einzelheiten über Arten, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung, Änderung und zulässige Abweichungen von Flugplänen werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 LuftVO Flugverkehrskontrollfreigabe (vom 04.08.2009) ... einzuholen 1. für Flüge, für die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein Flugplan zu übermitteln ist, 2. in den in Anlage 5 ... ist, 2. in den in Anlage 5 bestimmten Fällen. Flüge nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 bedürfen keiner Flugverkehrskontrollfreigabe. Das Bundesaufsichtsamt ...
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 11 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt." 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. ... Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644