§ 26a Funkverkehr
(1) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Absatz 3 festgelegten Verfahren anzuwenden. Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.
(2) Der Luftfahrzeugführer hat in den in Anlage
5 beschriebenen Fällen eine dauernde Hörbereitschaft auf der nach Absatz 3 festgelegten Funkfrequenz der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und im Bedarfsfall einen Funkverkehr mit ihr herzustellen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann allgemein, die Flugsicherungsorganisation im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und die Funkfrequenzen der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, sowie die Sprechfunkverfahren und die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
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interne Verweise§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln ... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 26b LuftVO Standortmeldungen (vom 04.08.2009) ... Der Luftfahrzeugführer hat in den Fällen des § 26a Abs. 2 beim Überfliegen der nach § 27a Abs. 2 festgelegten Meldepunkte unverzüglich ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006) ... die Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhandelt; 28. einer Vorschrift des § 26a Abs. 1 oder 2 Satz 1 über den Funkverkehr zuwiderhandelt; 29. entgegen § 26b ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 11 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt. 11. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 Satz 2, § 31 ...
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV ... der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt 1. das BZF II, bei Flügen ... in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
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