(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die ein Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich eine Landemeldung zu übermitteln. Dies gilt nicht für Flüge zu Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermittlungsart der Landemeldungen werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 11 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt. 14. In § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die ... Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 4 werden jeweils die Wörter ...