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§ 36 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 36 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumentenflugregeln



Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt - außer bei Start und Landung - für Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von § 6 Abs. 1 mindestens 300 m (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis, von dem sie weniger als 8 km entfernt sind.

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Zitierungen von § 36 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... nach den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) oder den Instrumentenflugregeln (§§ 36 bis 42). (2) Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn die in Anlage 5 für ...
§ 6 LuftVO Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (vom 23.11.2006)
... Gebiet zu entfernen. (5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36. (6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
...  8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36 , 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 40 oder § 42 über Flüge nach ...