Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt - außer bei Start und Landung - für Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von §
6 Abs. 1 mindestens 300 m (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis, von dem sie weniger als 8 km entfernt sind.
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006) ... 8. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36 , 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 40 oder § 42 über Flüge nach ...