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Änderung § 14 LuftVO vom 04.08.2009

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§ 14 LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 14 LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsportgeräten


(Text alte Fassung)

Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von dem Flugsicherungsunternehmen erlaubt werden, wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt.

(Text neue Fassung)

Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von der Flugsicherungsorganisation erlaubt werden, wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt.