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Änderung § 22a LuftVO vom 23.11.2006

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§ 22a LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 22a LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

(Textabschnitt unverändert)

§ 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 kg darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz nur starten oder landen, wenn

1. für die Anflüge Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind;

(Text neue Fassung)

(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn

1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind,

2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann allgemein, die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden.



(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden.


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