Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Fünfter Abschnitt - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
|

Fünfter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 43 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Teilnehmer am Luftverkehr entgegen § 1 Abs. 1 sich so verhält, daß ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird;

2.
entgegen § 1 Abs. 2 Lärm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert;

3.
entgegen § 1 Abs. 3 ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist, wenn die Tat nicht in den §§ 315a und 316 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist;

4.
entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug während des Flugs oder am Boden führt, ohne verantwortlicher Luftfahrzeugführer zu sein;

5.
einer Vorschrift des § 3 über die Pflichten des Luftfahrzeugführers zuwiderhandelt;

6.
entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 die Flugvorbereitung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;

7.
(weggefallen)

8.
einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36, 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 40 oder § 42 über Flüge nach Instrumentenflugregeln zuwiderhandelt;

9.
die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 festgelegte Höchstgeschwindigkeit überschreitet;

10.
als Halter, Führer oder anderes Besatzungsmitglied entgegen § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anzeigt;

11.
entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthöhe unterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2 Brücken oder ähnliche Bauten, Freileitungen oder Antennen unterfliegt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Überlandflug durchführt;

11a.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über Verpflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt;

12.
entgegen § 7 Abs. 1 Gegenstände oder sonstige Stoffe abwirft oder abläßt;

13.
entgegen § 8 Kunstflüge ausführt;

14.
entgegen § 9 Abs. 1, 2 oder 5 Schlepp- oder Reklameflüge ausführt;

15.
gegen die Auflage einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 verstößt;

16.
einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwiderhandelt;

17.
entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug nach Sichtflugregeln ausführt;

17a.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit ausführt oder als Halter anordnet oder zuläßt;

17b.
als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs einer vollziehbaren Auflage nach § 11b Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;

17c.
entgegen § 11c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 startet oder landet oder entgegen Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 eine dort vorgeschriebene Urkunde nicht mitführt;

18.
einer Vorschrift des § 12 oder § 19 Abs. 1 zur Vermeidung von Zusammenstößen zuwiderhandelt;

19.
eine Ausweichregel des § 13 nicht befolgt;

19a.
ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 startet oder landet;

19b.
entgegen § 15a den Luftraum nutzt;

20.
ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt;

21.
entgegen § 16a Abs. 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt;

22.
einer Vorschrift des § 17 oder § 19 Abs. 2 über die Lichterführung zuwiderhandelt;

23.
einer Vorschrift des § 18 über Übungsflüge unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen zuwiderhandelt;

24.
entgegen § 20 Satz 1 eine Beobachtung über eine Gefahr für den Luftverkehr nicht, nicht unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß meldet;

25.
einer Vorschrift des § 21 über Signale und Zeichen zuwiderhandelt;

26.
einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder 4 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung oder des § 23 Abs. 3 über den Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes zuwiderhandelt;

26a.
entgegen § 22a Abs. 1 auf einem Flugplatz startet oder landet;

27.
einer Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 über die Übermittlung eines Flugplans oder des § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 4 Satz 1 oder 3 über die Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhandelt;

28.
einer Vorschrift des § 26a Abs. 1 oder 2 Satz 1 über den Funkverkehr zuwiderhandelt;

29.
entgegen § 26b Abs. 1 Satz 1, § 26d Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 eine dort vorgeschriebene Meldung nicht, nicht unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß erstattet;

30.
entgegen § 27a Abs. 1 die vorgeschriebenen Flugverfahren nicht befolgt oder

31.
einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sichtflugregeln zuwiderhandelt.




§ 44 Inkrafttreten



(1) (Inkrafttreten)

(2) (vollzogene Aufhebungen)


§ 45 (weggefallen)





Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO) Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) Signale und Zeichen







Anlage 3 (zu §§ 31 und 37) Halbkreis-Flughöhen


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Sofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halbkreis-Flughöhen vorgeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über Mittlere Meereshöhe oder Flugflächen einzuhalten, die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über Grund entsprechen:

Mißweisender Kurs
von 000° bis 179° von 180° bis 359°
Flüge nach
Instrumentenflugregeln
Flüge nach
Sichtflugregeln
Flüge nach
Instrumentenflugregeln
Flüge nach
Sichtflugregeln
Flug-
fläche
Flughöhe Flug-
fläche
Flughöhe Flug-
fläche
Flughöhe Flug-
fläche
Flughöhe
MeterFußMeterFußMeterFußMeterFuß
103001.000 ---206002.000 ---
309003.000 351.050 3.500 401.200 4.000 451.350 4.500
501.500 5.000 551.700 5.500 601.850 6.000 652.000 6.500
702.150 7.000 752.300 7.500 802.450 8.000 852.600 8.500
902.750 9.000 952.900 9.500 1003.050 10.000 1053.200 10.500
1103.350 11.000 1153.500 11.5001203.650 12.000 1253.800 12.500
1303.950 13.000 1354.100 13.500 1404.250 14.000 1454.400 14.500
1504.550 15.000 1554.700 15.500 1604.900 16.000 1655.050 16.500
1705.200 17.000 1755.350 17.500 1805.500 18.000 1855.650 18.500
1905.800 19.000 1955.950 19.500 2006.100 20.000 2056.250 20.500
2106.400 21.000 215655021.500 2206.700 22.000 2256.850 22.500
2307.000 23.000 2357.150 23.500 2407.300 24.000 2457.450 24.500
2507.600 25.000 2557.750 25.500 2607.900 26.000 2658.100 26.500
2708.250 27.000 2758.400 27.500 2808.550 28.000 2858.700 28.500
2908.850 29.000    3009.150 30.000    
3109.450 31.000    3209.750 32.000    
33010.050 33.000    34010.350 34.000    
35010.650 35.000    36010.950 36.000    
37011.300 37.000    38011.600 38.000    
39011.900 39.000    40012.200 40.000    
41012.500 41.000    43013.100 43.000    
45013.700 45.000    47014.350 47.000    
49014.950 49.000    51015.550 51.000    
usw.usw.usw.   usw.usw.usw.   



Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste



Klassen zugelassene Art von Flügen *)Umfang der DiensteStaffelung durch die Flugsicherung **)
AKontrollierter Luftraumnur nach IFRFlugverkehrskontrollealle Luftfahrzeuge
Bnach IFR und VFRFlugverkehrskontrollealle Luftfahrzeuge
Cnach IFRFlugverkehrskontrolleIFR von IFR und IFR von VFR
 nach VFR1. FVK zur Staffelung von IFR
2. VFR/VFR zur Verkehrsinformation (Ausweichempfehlungen auf Anfrage)
VFR von IFR
Kontrollzone Klasse Cgleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse "C"
Dnach IFRFVK einschl. Verkehrsinformationen über VFR-Flüge (Ausweichempfehlungen auf Anfrage)IFR von IFR
 nach VFRVerkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu VFR (Ausweichempfehlungen auf Anfrage)entfällt
Kontrollzone Klasse Dgleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse "D"
Enach IFRFVK einschl. Verkehrsinformationen über VFR-Flüge soweit möglichIFR von IFR
 nach VFRVerkehrsinformationen soweit möglichentfällt
FUnkontr. Luftraumnach IFRFlugverkehrsberatungsdienst soweit möglichIFR von IFR soweit bekannt
 nach VFRFluginformationsdienstentfällt
GVFRFluginformationsdienstentfällt

---
*)
IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln, VFR = Flüge nach Sichtflugregeln.
**)
FVK = Flugverkehrskontrolle.




Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln



KlassenArt der Flüge *)Höchstgeschwindigkeit **) ***)SprechfunkverkehrFlugverkehrskontrollfreigabeMindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln **)
AIFRnicht vorgeschriebendauernde Hörbereitschafterforderlichentfällt
BIFR und VFRnicht vorgeschriebendauernde Hörbereitschafterforderlichin- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Richtung 300 Meter (1.000 Fuß)
CIFR und VFRfür VFR 250 Knoten IAS unterhalb FL 100dauernde Hörbereitschafterforderlichin- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß)
Kontrollzone Klasse CGleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse Czusätzlich: Bodensicht 5 km, Hauptwolkenuntergrenze 450 m (1.500 Fuß) über Grund oder Wasser
DIFR und VFR250 Knoten IAS unterhalb FL 100dauernde Hörbereitschafterforderlichin- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß)
Kontrollzone Klasse DGleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse D mit der Ausnahme, daß in Kontrollzonen die Abstände von Wolken nicht gefordert sind (frei von Wolken)zusätzlich: Bodensicht 5 km, Hauptwolkenuntergrenze 450 m (1.500 Fuß) über Grund oder Wasser
EIFR250 Knoten IAS unterhalb FL 100dauernde HörbereitschafterforderlichFlugsicht 8 km, Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß)
VFR250 Knoten IAS unterhalb FL 100entfälltnicht erforderlich, ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen
FIFR250 Knoten IAS unterhalb FL 100dauernde Hörbereitschaft soweit möglicherforderlichin- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß)
VFR250 Knoten IAS unterhalb FL 100entfälltnicht erforderlich, ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen
GVFR250 Knoten IAS unterhalb FL 100entfälltnicht erforderlich, ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführendauernde Erdsicht, Flugsicht 1,5 km, Wolken dürfen nicht berührt werden; Ausnahmen: Flüge von Drehflüglern, Luftschiff- und Ballonfahrten: dauernde Erdsicht und Flugsicht von 800 m, Wolken dürfen nicht berührt werden und ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen muß möglich sein

---
*)
IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln, VFR = Flüge nach Sichtflugregeln.
**)
FL = Flugfläche.
***)
IAS = Angezeigte Fluggeschwindigkeit.




Anlage 6 (zu § 5b LuftVO) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hinweis 1:


Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.

Hinweis 2:


Dieser Anhang enthält Beispiele von Meldeanforderungen für Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

Hinweis 3:


Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war oder hätte gefährdet sein können, oder solche Ereignisse, die zu einer unsicheren Betriebslage hätten führen können. Wenn nach Auffassung des Melders ein Ereignis nicht die Betriebssicherheit gefährdet hat, aber bei erneutem Auftreten unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen eine Gefährdung bewirken würde, soll eine Meldung stattfinden. Was bei einer Kategorie von Erzeugnissen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt, ist es möglicherweise bei anderen Kategorien nicht, und das Fehlen oder Vorhandensein eines einzigen - menschlichen oder technischen - Faktors kann ein Ereignis zu einem Unfall oder einer schweren Störung werden lassen.

Hinweis 4:


Für spezielle Zulassungen wie beispielsweise RVSM, ETOPS oder RNAV oder für Konzeptions- oder Wartungsprogramme gelten möglicherweise mit der betreffenden Zulassung bzw. dem betreffenden Programm verbundene Meldeanforderungen für Betriebsstörungen oder Fehlfunktionen.

Abkürzungen:


RVSM: Reduced Vertical Separation Minima

ETOPS: Extended Operation

RNAV: Area Navigation


Inhalt


A: Flugbetrieb

B: Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug

C: Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

D: Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste

E: Beispiele für Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für spezifische Systeme nach Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind



A. Flugbetrieb


1. Betrieb des Luftfahrzeugs


 
a)
Ausweichmanöver:

aa)
Gefahr des Zusammenstoßes mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder anderem Gegenstand oder eine unsichere Situation, in der ein Ausweichmanöver angemessen gewesen wäre,

bb)
ein Ausweichmanöver, mit dem ein Zusammenstoß mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem anderen Gegenstand vermieden werden sollte,

cc)
ein Ausweichmanöver, mit dem andere unsichere Situationen vermieden werden sollten;

b)
Störungen bei Start oder Landung, einschließlich vorsorglicher Landungen und Notlandungen, Ereignisse wie Zukurzkommen, Überschreiten der Start- und Landebahnenden oder -seiten,

Starts, Startabbrüche, Landungen oder Landeversuche auf einer geschlossenen, belegten oder falschen Start- und Landebahn,

Störungen auf der Start- oder Landebahn;

c)
Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim Start oder Anfangssteigflug;

d)
kritische Treibstofffehlmenge oder Unmöglichkeit, Treibstoff umzupumpen oder die gesamte nutzbare Treibstoffmenge zu verbrauchen;

e)
Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug (auch teilweise oder vorübergehend) ungeachtet der Gründe;

f)
Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder oberhalb von V1 als Folge oder Ursache gefährlicher Situationen oder potenziell gefährlicher Situationen (z. B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Verlust der Triebwerksleistung usw.);

g)
Durchstarten, das zu einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation führt;

h)
Abweichung von der Fluggeschwindigkeit

-
größer als VNE (Vnever exceed speed - entspricht der nicht zu überschreitenden Geschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration),

-
geringer als VMC (Vminimum control speed - entspricht der nicht zu unterschreitenden Geschwindigkeit in der jeweiligen Konfiguration),

vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgesehenen Flughöhe (um mehr als 300 Fuß) ungeachtet der Gründe;

i)
Unterschreiten der Entscheidungshöhe oder Sinkflugmindesthöhe ohne Vorliegen der erforderlichen Sichtmerkmale;

j)
Verlust der Wahrnehmung der tatsächlichen eigenen Position oder der Position anderer Luftfahrzeuge;

k)
Unterbrechung der Kommunikation zwischen der Flugbesatzung (Crew Resource Management, CRM) oder zwischen der Flugbesatzung und anderen Personen (Kabinenbesatzung, Flugverkehrskontrolle, Flugingenieure);

l)
harte Landung - Landung, nach der ein "Heavy Landing Check" für erforderlich angesehen wird;

m)
Überschreiten der Grenzwerte für ungleichmäßige Treibstoffverteilung;

n)
falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer Höhenmesser-Teilskala;

o)
falsche Programmierung von oder fehlerhafte Eingaben in Geräten für die Navigation oder für Leistungsberechnungen oder Verwendung fehlerhafter Daten;

p)
falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung von Funksprüchen, wenn keine Korrekturen erfolgen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigungen erfolgen;

q)
Fehlfunktionen oder Schäden an der Treibstoffanlage, die sich auf die Treibstoffversorgung und/oder -verteilung ausgewirkt haben;

r)
unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten Rollfläche durch ein Luftfahrzeug;

s)
Zusammenstoß eines Luftfahrzeugs mit einem anderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug oder einem Gegenstand auf dem Boden;

t)
unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung von Steuerelementen;

u)
Unmöglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeugkonfiguration während einer Flugphase zu erreichen (z. B. Fahrwerk und Fahrwerksklappen, Landeklappen, Stabilisatoren, Vorflügel usw.);

v)
gefährliche oder potenziell gefährliche Situation als Folge einer gezielten Simulation von Notfallbedingungen bei Schulungen, Systemüberprüfungen oder zu Schulungszwecken;

w)
anormale Vibrationen;

x)
Auslösen eines primären Warnsystems, das mit dem Manövrieren des Luftfahrzeugs im Zusammenhang steht, z. B. Konfigurationswarnung, Überzieh-Warnung ("Stick Shake"), Geschwindigkeitswarnung usw., es sei denn, die Flugbesatzung hat eindeutig festgestellt, dass es sich um eine Fehlwarnung handelt, und die Fehlwarnung hat nicht zu Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der Reaktionen der Flugbesatzung auf die Warnung geführt oder das Auslösen ist zu Schulungs- oder Prüfungszwecken erfolgt;

y)
Warnung des Bodenannäherungswarnsystems (Ground Proximity Warning System GPWS/Terrain Awareness and Warning System TAWS), falls

aa)
das Luftfahrzeug dem Boden näher kommt als geplant oder erwartet oder

bb)
die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedingungen (IMC) oder nachts auftritt und feststeht, dass sie durch eine hohe Sinkfluggeschwindigkeit ausgelöst wurde (Modus 1), oder

cc)
die Warnung darauf beruht, dass das Fahrwerk oder die Landeklappen an dem entsprechenden Punkt beim Landeanflug nicht ausgefahren wurden (Modus 4), oder

dd)
sich eine Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf die Warnung ergibt oder hätte ergeben können, z. B. verringerter Abstand von anderen Luftfahrzeugen. Dazu können Warnungen aller Modi oder Typen gehören, d. h. echte, störende oder Fehlwarnungen;

z)
Alarm des Bodenannäherungswarnsystems (GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder Gefahr aufgrund der Reaktion der Besatzung auf den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:

aa)
ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft Collision Avoidance System, RA: Resolution Advice),

bb)
durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verursachte erhebliche Schäden oder schwere Verletzungen.

2. Notfälle


 
a)
Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schädliche Gase, auch nach Löschung des Brandes;

b)
Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu beherrschen, wenn

aa)
das Verfahren zwar existiert, aber nicht verwendet wird,

bb)
kein Verfahren existiert,

cc)
das Verfahren zwar existiert, aber unvollständig oder ungeeignet ist,

dd)
das Verfahren nicht korrekt ist,

ee)
nicht das richtige Verfahren verwendet wird;

c)
Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in Notfällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfzwecken;

d)
Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahrzeugs führt;

e)
Druckabfall;

f)
Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwendung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine Situation zu beherrschen;

g)
Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls ("Mayday" oder "Pan") führt;

h)
Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfzwecken;

i)
Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauerstoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erforderlich machen.

3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung


 
a)
Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesatzung - auch vor dem Abflug, falls anzunehmen ist, dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach dem Start hätte kommen können;

b)
Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinenbesatzung, die es ihm unmöglich macht, wesentliche Notfallaufgaben wahrzunehmen;

4. Verletzungen


 
Ereignisse, die zu erheblichen Verletzungen von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern geführt haben oder hätten führen können.

5. Wetter


 
a)
Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt hat;

b)
Hagelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt hat;

c)
Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verletzung von Insassen geführt hat oder nach dem die Durchführung eines Turbulenz-Checks des Luftfahrzeugs für erforderlich angesehen wird;

d)
Durchfliegen von Scherwinden;

e)
Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproblemen, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt haben.

6. Äußere Sicherheit


 
a)
Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, einschließlich Bombendrohung oder Entführung;

b)
Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, gewalttätiger oder sich Anordnungen widersetzender Fluggäste;

c)
Entdeckung eines "blinden Passagiers".

7. Sonstige Ereignisse


 
a)
Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimmten Art, die für sich allein genommen nicht als meldefähig angesehen würden, die aufgrund ihrer Häufigkeit aber eine potenzielle Gefahr darstellen;

b)
Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen geführt hat;

c)
Durchfliegen einer Wirbelschleppe;

d)
jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das als Gefährdung oder mögliche Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen an Bord oder am Bord angesehen wurde.



B. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug


1. Struktur


 
Nicht alle Schäden an der Struktur sind zu melden. Es ist nach der technischen Beurteilung zu entscheiden, ob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um meldefähig zu sein. Die folgenden Beispiele können hierbei als Anhaltspunkte dienen:

a)
Schäden an einem tragenden Strukturteil, das nicht als beschädigungstolerant eingestuft wird (lebenszeitbegrenztes Teil). Als tragende Strukturteile gelten alle Teile, die wesentlich zur Aufnahme von Flug-, Boden- und Drucklasten beitragen und deren Ausfall zu einem Totalausfall des Luftfahrzeugs führen könnte;

b)
Schäden oder Mängel, die die zulässigen Schäden an den als beschädigungstoleranten eingestuften tragenden Strukturteilen überschreiten;

c)
Schäden oder Mängel, die die zulässigen Toleranzen eines Strukturteils überschreiten, dessen Ausfall die Steifigkeit der Struktur so weit beeinträchtigen könnte, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsmargen für Flattererscheinungen, aperiodische Bewegungen oder Steuerungsumkehr nicht mehr eingehalten werden können;

d)
Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die zum Lösen schwerer Bauteile führen könnten, wodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt werden könnten;

e)
Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die die ordnungsgemäße Funktion von Systemen gefährden könnte (siehe unten unter Nummer 2 Buchstabe i);

f)
Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs während des Fluges.

2. Systeme


 
Es werden die nachstehenden, für alle Systeme geltenden allgemeinen Kriterien vorgeschlagen:

a)
Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schädigung eines Systems, Teilsystems oder Ausrüstungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsverfahren, Drills usw. nicht mehr zufrieden stellend durchgeführt werden können;

b)
Unmöglichkeit der Systembeherrschung durch die Flugbesatzung, wie z. B.

aa)
ungewollte selbständige Aktionen,

bb)
fehlerhafte und/oder unvollständige Reaktion, einschließlich ungenügendem Bewegungsweg oder Schwergängigkeit,

cc)
selbständiges Bewegen der Steuerorgane,

dd)
mechanische Trennung von Verbindungen oder mechanisches Versagen;

c)
Ausfall oder Störung exklusiver Systemfunktion(en) (in einem einzigen System können mehrere Funktionen integriert sein);

d)
wechselseitige Beeinträchtigungen innerhalb eines Systems oder zwischen mehreren Systemen;

e)
Ausfall oder Funktionsstörung der Schutzeinrichtung oder der zugehörigen Notfalleinrichtungen des Systems;

f)
Ausfall der Redundanzfunktion des Systems;

g)
Ereignisse als Folge unvorhergesehenen Systemverhaltens;

h)
bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander unabhängigen Hauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schäden an einem Hauptsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz;

i)
bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen Hauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schäden an mehr als einem Hauptsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz;

j)
Auslösen eines primären Warnsystems der Systeme oder Ausrüstungsteile des Luftfahrzeugs, sofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt hat, dass es sich im eine Fehlwarnung handelt, und sofern die Fehlwarnung nicht zu Schwierigkeiten oder Gefahren infolge der Reaktionen der Besatzung auf die Warnung geführt hat;

k)
Leckagen von Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoff, Öl oder anderen Flüssigkeiten, die feuergefährlich sind oder möglicherweise zu einer gefährlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine Gefahr für die Insassen dargestellt haben;

l)
Funktionsstörungen oder Mängel an einem Anzeigesystem, wenn dies möglicherweise irreführende Anzeigen für die Besatzung verursacht;

m)
Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel, wenn diese in einer kritischen Flugphase auftreten und sich auf den Betrieb des betreffenden Systems auswirken;

n)
erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Leistung von der freigegebenen Leistung, die zu einer Gefahrensituation geführt haben (unter Berücksichtigung der Genauigkeit der Leistungsberechnungsverfahren), einschließlich Bremswirkung, Treibstoffverbrauch usw.;

o)
Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen, z. B. Landeklappen, Vorflügeln, Störklappen usw.

Abschnitt E enthält eine Liste mit Beispielen der Ereignisse, die sich aus der Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf bestimmte Systeme ergeben.

3. Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen-Systeme


 
a)
Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehlfunktion eines Triebwerks;

b)
Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit der Drehzahlregelung schnell drehender Komponenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter, Klimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Propeller oder Rotor);

c)
Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Triebwerks mit einer oder mehreren der nachstehenden Folgen:

aa)
Austritt von Teilen/Bruchstücken,

bb)
unkontrollierter interner oder externer Brand oder Austreten heißer Gase,

cc)
Schub in eine andere als die vom Piloten gewählte Richtung,

dd)
Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funktion des Schubumkehrsystems,

ee)
Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder die Drehzahl zu regeln

ff)
Ausfall der Triebwerksaufhängung,

gg)
teilweiser oder vollständiger Verlust wesentlicher Teile des Triebwerks,

hh)
sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch oder Konzentrationen toxischer Stoffe, die ausreichen, um Flugbesatzung oder Fluggäste handlungsunfähig zu machen,

ii)
Unmöglichkeit, ein Triebwerk mit den üblichen Verfahren abzuschalten,

jj)
Unmöglichkeit, ein funktionsfähiges Triebwerk erneut zu starten;

d)
ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, -wechsel oder -schwankungen, wobei diese Ereignisse als Verlust der Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC) eingestuft werden, und zwar

aa)
bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder

bb)
wenn das Ereignis als für den jeweiligen Vorgang als übermäßig angesehen wird oder

cc)
wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug mehr als ein Triebwerk hiervon betroffen sein könnte, insbesondere bei zweimotorigen Luftfahrzeugen oder

dd)
wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug der gleiche oder ein ähnlicher Triebwerkstyp bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem das Ereignis als gefährlich oder kritisch angesehen würde;

e)
Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;

f)
Mängel gleichen Ursprungs, die im Flug eine derart hohe Abschaltrate verursachen könnten, dass die Möglichkeit besteht, dass während eines Flugs mehr als ein Triebwerk abgeschaltet wird;

g)
Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers oder eines Steuergeräts im Bedarfsfall oder unbeabsichtigte Funktion dieser Einrichtungen;

h)
Überschreitung der Triebwerksparameter;

i)
Fremdkörperberührung mit Schadenfolge;

Propeller und Getriebe:

 
j)
Ausfall oder Funktionsstörung eines Teils eines Propellers oder Triebwerks mit einer oder mehreren der nachstehenden Folgen:

aa)
Drehzahlüberschreitung eines Propellers,

bb)
Entwicklung übermäßigen Luftwiderstands,

cc)
Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten gewählten Richtung,

dd)
vollständiges Ablösen des Propellers oder größerer Propellerteile,

ee)
Fehlfunktion, die zu einem übermäßigen Ungleichgewicht führt,

ff)
ungewollte Bewegung der Propellerblätter unter die für den Flug festgelegte Minimalposition bei niedrigem Anstellwinkel,

gg)
Ausfall der Einstellmöglichkeit für die Segelstellung,

hh)
Ausfall der Einstellmöglichkeit für den Anstellwinkel des Propellers,

ii)
selbsttätige Verstellung des Anstellwinkels,

jj)
unkontrollierbare Schub- oder Drehzahlschwankungen,

kk)
Austritt von Teilen mit niedriger Energie;

Rotoren und Getriebe:

 
k)
Schäden oder Mängel am Hauptrotorgetriebe/an der Hauptrotorbefestigung, die zum Ablösen des Rotors während des Flugs und/oder zu Fehlfunktionen der Rotorsteuerung führen könnten;

l)
Schäden am Heckrotor oder an seinem Getriebe und gleichwertigen Systemen;

Hilfskraftturbinen-Systeme:

 
m)
Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbine, wenn diese entsprechend den Betriebsanforderungen - z. B. ETOPS, MEL usw. - verfügbar sein muss;

n)
Unmöglichkeit der Abschaltung der Hilfskraftturbine;

o)
Drehzahlüberschreitung, Temperaturüberschreitung;

p)
Unmöglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulassen, wenn sie für den Luftfahrzeugbetrieb benötigt wird.

4. Humanfaktoren


 
Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs möglicherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat, der eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge gehabt haben könnte.

5. Sonstige Ereignisse


 
a)
Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs möglicherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat, der eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur Folge gehabt haben könnte;

b)
Ereignisse, die normalerweise nicht als meldepflichtig gelten (z. B. Innenausstattung und Kabinenausrüstung, Wassersysteme), falls die Umstände des Ereignisses zu einer Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Insassen geführt haben;

c)
Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder schädliche Dämpfe;

d)
sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung des Luftfahrzeugs führen können oder die Sicherheit der Insassen des Luftfahrzeugs oder von Menschen oder Gegenständen in der Nähe des Luftfahrzeugs oder am Boden gefährden können;

e)
Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecheranlage, so dass Fluggastdurchsagen nicht möglich oder nicht hörbar sind;

f)
Ausfall der Pilotensitzverstellung während des Flugs.



C. Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen


1.
Falsche Montage von Teilen oder Komponenten des Luftfahrzeugs, die bei einem nicht speziell für diesen Zweck vorgesehenen Inspektions- oder Prüfverfahren festgestellt wird;

2.
Heißluftleck, das zu Strukturschäden führt;

3.
Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;

4.
Schäden oder Beeinträchtigungen (z. B. Brüche, Risse, Korrosion, Delamination, Ablösung usw.), gleich welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeitsverluste oder strukturelle Schäden), an

a)
der primären Struktur oder einem grundlegenden Strukturelement (gemäß Festlegung im Instandsetzungshandbuch des Herstellers), wenn diese Schäden oder Beeinträchtigungen die gemäß Instandsetzungshandbuch zulässigen Grenzen überschreiten und eine Instandsetzung oder einen teilweisen oder vollständigen Austausch erforderlich machen,

b)
der sekundären Struktur, die in der Folge das Luftfahrzeug gefährdet haben oder hätten gefährden können,

c)
Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-Rotorsystem;

5.
Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel an einem System oder Ausrüstungsteil oder Schäden oder Beeinträchtigungen, die aufgrund der Ausführung einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einer anderen verbindlichen Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt werden, sofern

a)
sie zum ersten Mal von der meldenden ausführenden Stelle festgestellt werden,

b)
bei einer nachfolgenden Ausführung der Anweisungen die darin angegebenen zulässigen Grenzen überschritten werden und/oder veröffentlichte Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht verfügbar sind;

6.
Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Prüfzwecken;

7.
Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Einhaltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsverfahren;

8.
Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe unbekannter oder verdächtiger Herkunft;

9.
irreführende, falsche oder unzureichende Instandhaltungsangaben oder -verfahren, die zu Instandhaltungsfehlern führen könnten;

10.
alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Ausrüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeugsystemen und -ausrüstungen verwendet werden, falls bei den erforderlichen Routineinspektions- und -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation führt.



D. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Bodendienste


1. Flugnavigationsdienste (ANS)


 
Siehe Anlage 7 - Verzeichnis meldepflichtiger ANS-Ereignisse.

(ANS: Air Navigation Service)

2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen


 
a)
Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während des Betankens;

b)
Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leistung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit des Luftfahrzeugs haben kann.

3. Fluggäste, Gepäck, Fracht


 
a)
Erhebliche Verunreinigung der Struktur, Systeme oder Ausrüstung von Luftfahrzeugen durch die Beförderung von Gepäck oder Fracht;

b)
falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung bezüglich der Massenverteilung und/oder Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs führen kann;

c)
falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich Handgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahrzeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet oder die Notevakuierung behindert werden kann;

d)
unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern oder sonstigen größeren Frachtstücken;

e)
Beförderung oder versuchte Beförderung von gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich falscher Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Gütern.

4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs


 
a)
Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeugsystemen und -ausrüstungen verwendet werden, falls bei den erforderlichen Routineinspektions- und -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation führt;

b)
Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Einhaltung vorgeschriebener Abfertigungsverfahren;

c)
Betankung mit verunreinigtem oder falschem Treibstoff oder mit verunreinigten oder falschen sonstigen Betriebsflüssigkeiten/Gasen (einschließlich Sauerstoff und Trinkwasser).



E. Beispiele für Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für spezifische Systeme nach Abschnitt B Nr. 2 meldepflichtig sind


1. Klima-/Lüftungsanlage


 
a)
Vollständiger Ausfall der Avionik-Kühlanlage;

b)
Druckabfall.

2. Automatisches Flugsteuerungssystem


 
a)
Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach dem Einschalten nicht in den vorgesehenen Betriebsmodus über;

b)
von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche Schwierigkeiten bei der Beherrschung des Luftfahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des automatischen Flugsteuerungssystems;

c)
Ausfall einer Abschaltvorrichtung für das automatische Flugsteuerungssystem;

d)
selbständiger Betriebsmoduswechsel des automatischen Flugsteuerungssystems.

3. Kommunikation


 
a)
Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecheranlage, so dass Fluggastdurchsagen nicht möglich oder nicht hörbar sind;

b)
Gesamtausfall des Kommunikationssystems während des Flugs.

4. Elektrische Anlage


 
a)
Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen Anlage (AC oder DC);

b)
Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem Elektrogeneratorsystem;

c)
Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogeneratorsystems.

5. Cockpit/Kabine/Frachträume


 
a)
Ausfälle der Pilotensitzverstellung während des Flugs;

b)
Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils, einschließlich der Notausstiegs-Signalanlage, aller Ausstiegstüren, der Notbeleuchtung usw.;

c)
Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtladesystems.

6. Brandschutzanlage


 
a)
Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als falsch bestätigten Alarme;

b)
nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/ Rauchmelde- bzw. Brand-/Rauchschutzanlage, der zum Ausfall bzw. zur Funktionseinschränkung der Brandmelde- bzw. Brandschutzanlage führen könnte;

c)
Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tatsächlich ausgebrochenen Brand oder bei Rauchentwicklung.

7. Flugsteuerung


 
a)
Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Störklappen usw.;

b)
eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängigkeit oder schlechtes oder verspätetes Ansprechen bei der Betätigung primärer Flugsteuerungssysteme oder der zugehörigen Feststellsysteme;

c)
selbständiges Bewegen der Steuerorgane;

d)
von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibrationen an den Steuerorganen;

e)
Lösen oder Ausfall der mechanischen Flugsteuerung;

f)
erhebliche Beeinträchtigung der normalen Steuerung des Luftfahrzeugs oder Verschlechterung der Flugeigenschaften.

8. Treibstoffanlage


 
a)
Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesystem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur Fehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge führt;

b)
Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffverlust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreinigung geführt hat;

c)
Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablasssystems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr oder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahrzeugausrüstung geführt oder das Ablassen von Treibstoff unmöglich gemacht haben;

d)
Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsystems, die erhebliche Auswirkungen auf die Treibstoffversorgung und/oder -verteilung hatten;

e)
unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoffmenge umzupumpen oder zu verbrauchen.

9. Hydraulik


 
a)
Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS-Betrieb);

b)
Funktionsausfall des Isolationssystems;

c)
Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis;

d)
Ausfall des Hydraulik-Reservesystems;

e)
unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den Fahrtwind angetriebenen Turbine.

10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem


 
a)
Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminderung des Vereisungsschutz-/Enteisungssystems;

b)
Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungssystem;

c)
Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügelenteisung;

d)
anormale Eisablagerungen und dadurch erhebliche Beeinträchtigung von Leistung oder Flugeigenschaften;

e)
erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Besatzung.

11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme


 
a)
Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesystem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Besatzung aufgrund erheblicher Anzeigefehler an wesentlichen Systemen falsche Maßnahmen ergreift;

b)
Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;

c)
bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von mehr als einem Anzeigeschirm oder Computer für eine Anzeige-/Warnfunktion.

12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen


 
a)
Brand an der Bremsanlage;

b)
erheblicher Bremswirkungsverlust;

c)
asymmetrische Bremswirkung, die zu erheblichen Abweichungen von der vorgesehenen Bahn führt;

d)
Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerksystems (einschließlich bei planmäßigen Tests);

e)
unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von Fahrwerk oder Fahrwerksklappen;

f)
Platzen mehrerer Reifen.

13. Navigationssysteme (einschließlich Präzisionsanflugsysteme) und Luftdatensysteme


 
a)
Totalausfall oder Versagen mehrerer Navigationsgeräte;

b)
Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdatensystemgeräte;

c)
stark irreführende Anzeigen;

d)
erhebliche Navigationsfehler aufgrund fehlerhafter Daten oder eines Datenbank-Kodierungsfehlers;

e)
unerwartete Abweichungen vom lateralen oder vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen des Piloten verursacht wurden;

f)
Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen, die zu erheblichen Navigationsfehlern führen, die nicht auf den Übergang vom Inertial-Navigationsmodus in den Funk-Navigationsmodus zurückzuführen sind.

14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine


 
a)
Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;

b)
Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheblichen Anzahl Fluggäste (mehr als 10%), einschließlich der Fälle, in denen dies bei Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen festgestellt wird.

15. Nebenluftsystem


 
a)
Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder zu Strukturschäden führt;

b)
Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;

c)
Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.


Anlage 7 (zu § 5b LuftVO) Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Hinweis 1:

Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.

Hinweis 2:

Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten (Air Navigation Service, ANS), die eine tatsächliche oder mögliche Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.

Hinweis 3:

Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situationen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.

1.
Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug/dem Boden/einem Fahrzeug/einer Person oder einem Gegenstand als zu gering empfunden wird):

a)
Nichteinhaltung des Mindestabstands;

b)
unangemessener Abstand;

c)
beinahe CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into Terrain);

d)
Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.

2.
Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist):

a)
Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern;

b)
Abkommen von der Start- oder Landebahn;

c)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC: Air Traffic Control);

d)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Air Traffic Management-(ATM) Regeln:

aa)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM- Verfahren,

bb)
unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,

cc)
Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.

3.
ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:

a)
Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen:

aa)
Unmöglichkeit, Luftverkehrsdienste bereitzustellen,

bb)
Unmöglichkeit, Luftraum-Managementdienste bereitzustellen,

cc)
Unmöglichkeit, Verkehrsfluss-Steuerungssysteme bereitzustellen;

b)
Ausfall der Kommunikationsfunktion;

c)
Ausfall der Überwachungsfunktion;

d)
Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;

e)
Ausfall der Navigationsfunktion;

f)
ATM-Systemsicherheit.

4.
Beispiele für ATM-Ereignisse, die aufgrund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Abschnitt 3 meldepflichtig sind:

a)
Im erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher usw.;

b)
Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;

c)
Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung);

d)
unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht;

e)
Nichteinhaltung des Mindestabstands;

f)
unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;

g)
rechtswidriger Funkverkehr;

h)
Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen;

i)
größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;

j)
Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;

k)
gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;

l)
Ausfall, erheblicher Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.