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§ 8a - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8a Verbraucherbeirat



(1) 1Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen:

1.
drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes forschen,

2.
vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen,

3.
drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme,

4.
einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und

5.
einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften.

2Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.

(3) 1Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, eines Mitglieds des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.

(4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 8a Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 22 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
aktuell vorher 20.05.2017Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 01.03.2013 BGBl. I S. 355
aktuellvor 05.03.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDASa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV
... Stellvertreterin zu unterzeichnen ist." 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat (1) Als Mitglieder des ... 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat (1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung." 9. § 8a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des oder der ...

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 22 GüZustAnpG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
...  § 8a Absatz 1 Nummer 4 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2021 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... „Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V." ersetzt. 6. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die ...