Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Änderungshistorie FinDASa

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 87 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats; Vorschlagsrecht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auf Vorschlag der in Absatz 6 genannten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie durch den Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) Mit dem Vorschlag ist dem Bundesministerium ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen im Sinne des Satzes 2 soll nicht erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats im Sinne des § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz; in diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die sie berufen sind, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die verbleibende Zeit bestellt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Ein Tagegeld wird nicht gewährt.

(6) Für die Bestellung der Vertreter der in § 7 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände und Dachverbände ein namentliches Vorschlagsrecht:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. 2 Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auf Vorschlag der in Absatz 6 genannten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie durch den Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. 3 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 4 Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. 5 Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) 1 Mit dem Vorschlag ist dem Bundesministerium ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen. 2 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. 3 Eine Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen im Sinne des Satzes 2 soll nicht erfolgen.

(3) 1 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. 2 Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. 3 Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 66 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. 4 Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1 Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats im Sinne des § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. 2 Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz; in diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. 3 Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die sie berufen sind, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die verbleibende Zeit bestellt.

(5) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. 3 Ein Tagegeld wird nicht gewährt.

(6) 1 Für die Bestellung der Vertreter der in § 7 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände und Dachverbände ein namentliches Vorschlagsrecht:

1. für die fünf Vertreter der Kreditinstitute der Zentrale Kreditausschuss,

2. für die vier Vertreter der Versicherungsunternehmen der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,

3. für den Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e. V..

vorherige Änderung

Das Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert.



2 Das Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)