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Änderung § 4 GewSchG vom 10.03.2017

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§ 4 GewSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung
§ 4 GewSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder

2. Verpflichtung aus einem Vergleich
zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.

2
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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