Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des GewSchG am 10.03.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. März 2017 durch Artikel 4 des NachstSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GewSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
GewSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | GewSchG n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren 1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder 2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist. 2 Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3784/v203951-2017-03-10.htm