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§ 9 - Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (EGStPO k.a.Abk.)

G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 9 Vorwarnmechanismus



(1) 1Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:

1.
Heilberufe:

a)
Ärztinnen und Ärzte,

b)
Altenpflegerinnen und -pfleger,

c)
Apothekerinnen und Apotheker,

d)
Diätassistentinnen und -assistenten,

e)
Ergotherapeutinnen und -therapeuten,

f)
Hebammen und Entbindungspfleger,

g)
Heilpraktikerinnen und -praktiker,

h)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,

i)
Krankenschwestern und -pfleger,

j)
Logopädinnen und Logopäden,

k)
Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister,

l)
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

m)
Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,

n)
Orthoptistinnen und Orthoptisten,

o)
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

p)
Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

q)
Podologinnen und Podologen,

r)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

s)
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten,

t)
Rettungsassistentinnen und -assistenten,

u)
Tierärztinnen und Tierärzte,

v)
Zahnärztinnen und Zahnärzte und

w)
sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;

2.
Erziehungsberufe:

a)
Erzieherinnen und Erzieher,

b)
Lehrerinnen und Lehrer und

c)
sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben.

2Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. 3Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1.
Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2.
betroffener Beruf,

3.
Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat,

4.
Umfang des Berufsverbots und

5.
Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.

(2) 1Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens drei Tage nach Rechtskraft hierüber. 2Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1.
Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2.
betroffener Beruf und

3.
Angabe des verurteilenden Gerichts.

(3) 1Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. 2Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

(4) 1Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. 2Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. 3Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung.





 

Frühere Fassungen von § 9 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 9 Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EGStPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGStPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 9 PsychThAusbRefG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 11 AnwBerRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
...  „§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger". 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Vorwarnmechanismus (1) Das Gericht ... gegen Mandatsträger". 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Vorwarnmechanismus (1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der ...