Änderung § 12 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.

(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sind letztmalig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.



 



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