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Änderung § 9 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 18.05.2017

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9


(Text neue Fassung)

§ 9 Vorwarnmechanismus


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Für Dateien, die am 1. November 2000 bestehen, sind die §§ 483 bis 490 der Strafprozessordnung erst ab dem 1. November 2001 anzuwenden.



(1) 1 Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ('IMI-Verordnung') (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:

1. Heilberufe:

a) Ärztinnen und Ärzte,

b) Altenpflegerinnen und -pfleger,

c) Apothekerinnen und Apotheker,

d) Diätassistentinnen und -assistenten,

e) Ergotherapeutinnen und -therapeuten,

f) Hebammen und Entbindungspfleger,

g) Heilpraktikerinnen und -praktiker,

h) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,

i) Krankenschwestern und -pfleger,

j) Logopädinnen und Logopäden,

k) Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister,

l) Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

m) Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,

n) Orthoptistinnen und Orthoptisten,

o) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

p) Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

q) Podologinnen und Podologen,

r) Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten,

s) Rettungsassistentinnen und -assistenten,

t) Tierärztinnen und Tierärzte,

u) Zahnärztinnen und Zahnärzte und

v) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;

2. Erziehungsberufe:

a) Erzieherinnen und Erzieher,

b) Lehrerinnen und Lehrer und

c) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben.

2 Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei
dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. 3 Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2. betroffener Beruf,

3. Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat,

4. Umfang des Berufsverbots und

5. Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.

(2) 1 Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens drei Tage nach Rechtskraft hierüber. 2 Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2. betroffener Beruf und

3. Angabe des verurteilenden Gerichts.

(3) 1 Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. 2 Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

(4) 1 Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. 2 Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. 3 Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)