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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung am 24.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2017 durch Artikel 8 des ÜbwRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
§ 7 Begriff des Gesetzes
§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger
§ 9 Vorwarnmechanismus
§ 10
§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (neu)




§ 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens


vorherige Änderung

 


1 Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.