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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 6 des ZStrWuPRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 (aufgehoben) § 2 (aufgehoben) § 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung § 4 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben) § 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften § 7 Begriff des Gesetzes § 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger § 9 Vorwarnmechanismus § 10 (aufgehoben) § 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse § 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten § 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften § 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung § 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens § 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 § 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 19 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen |
§ 19 (neu) | § 19 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen |
§ 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht (§ 35 der Strafprozessordnung) worden ist. | |
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