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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 2 - RV-Pauschalbeitragsverordnung (RVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2055; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-3 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Beitragsberechnung



(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.
für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz

2.
für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366)



 

Zitierungen von § 2 RV-Pauschalbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RVPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RVPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen
... Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ... bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. (2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden ...