Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
§ 11 Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan und alle Bewertungen aufzunehmen sind.
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