§ 1b Verfahren bei der Kopfstelle
(1) 1Die Kopfstelle
- 1.
- übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer" und „Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz,
- 2.
- veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Rentenversicherung nach § 2 Absatz 6.
2Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.
(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen
- 1.
- des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und
- 2.
- des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,
der auf den Abgleichszeitraum folgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Artikel 1 1. GrSiDAVÄndV ... des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen." 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 14 ArbGrdFortG Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung ... 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen ... erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 1b Verfahren bei der Kopfstelle (1) Die Kopfstelle 1. übermittelt der ... Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der ... eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 1b Abs. 2" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3798/a143910.htm