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Änderung § 1 GrSiDAV vom 01.08.2006

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§ 1 GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 1 GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 7 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit und der Kopfstelle


(Text neue Fassung)

§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.

(3) Die Kopfstelle

1. übermittelt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundesamt für Finanzen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftsstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundesamt für Finanzen einen um die Daten "Versicherungsnummer" und "Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz,

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5.

Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(4) Die Kopfstelle übermittelt der
Bundesagentur für Arbeit die Antwortdatensätze und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 2 Abs. 5 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistung bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.



(1) 1 Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). 2 Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer, dem Leistungszeitraum und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.

(3) 1 Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. 2 Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.