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Änderung § 1a GrSiDAV vom 01.08.2006

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§ 1a GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 1a GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern


vorherige Änderung

 


Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)