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Synopse aller Änderungen der GrSiDAV am 02.03.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. März 2012 durch Artikel 1 der 1. GrSiDAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GrSiDAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.03.2012 geltenden Fassung
GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2012 BGBl. I S. 309
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer, dem Leistungszeitraum und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.

§ 1b Verfahren bei der Kopfstelle


(1) Die Kopfstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer' und „Geburtsort' verminderten Anfragedatensatz,

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5.

Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.



1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten 'Versicherungsnummer' und 'Geburtsort' verminderten Anfragedatensatz,

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Absatz 6.

Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.

(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.

§ 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung


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(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2)
Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(3)
Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung



(1) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(2) Die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Abgleichszeitraum.

(3)
Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(4)
Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,

2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.

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(4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.

(5)
Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Abgleichszeitraum.

(6)
Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.



(5) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.

(6)
Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Abgleichszeitraum.

(7)
Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.

§ 3 Anforderungen an die Datenübermittlung


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(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend

1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze,

2. für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs. 2.

(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.



(1) 1 Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. 2 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. 3 Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. 4 Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(2) 1 Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. 2 Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. 3 Satz 1 gilt entsprechend

1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelten Antwortdatensätze,

2. für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger hinsichtlich der ihnen von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs. 2.

(3) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

§ 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens


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Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.



1 Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. 2 Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.

§ 5 Kosten der Kopfstelle


vorherige Änderung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen Träger.

(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78.000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 90.000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.



(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von 104.000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschalbetrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes des Vorjahres entspricht.

(3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September des laufenden Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit. Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig.