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Änderung § 14 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 14.02.2009

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 31 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zulassung


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.

(2) Das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz benennen für ihren Bereich die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen.

(3) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es wird beim Bundesarchiv und beim Geheimen Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt. Die Richtlinien für das Auswahlverfahren erlassen die obersten Dienstbehörden.