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§ 8 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 8 Ausgleichsabgabe



(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.

(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen und nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten oder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf Megawatt aufweisen.

(3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich

1.
bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielten Erlöse, soweit die Lieferung in der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,

2.
bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wertes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ermitteln.

(3a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert festgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 genannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzulegen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für die Jahre 1994 und 1995 durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Es hat dabei zu berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu schätzenden Bedarf an Mitteln decken soll; für die Berechnung ist die Summe der voraussichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde zu legen. Ändern sich im Laufe des Jahres die in Satz 2 bezeichneten Maßstäbe, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für die auf die Verkündung der Rechtsverordnung folgenden Monate den geänderten Verhältnissen anpassen.

(5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der Prozentsatz nach Absatz 4 für die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln:

PL = P * DB / DL

dabei bedeuten:

PL = den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,

P = den Prozentsatz nach Absatz 4,

DB = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielt haben,

DL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem einzelnen Land im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielt haben.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die sich danach für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die Prozentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung

1.
die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe von einem Monat auf ein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder jährlichen Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe,

2.
das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe so, daß der Aufwand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt möglichst gering gehalten wird.

Durch die Aufnahme von Vorschriften über angemessene Vorauszahlungen ist sicherzustellen, daß keine Anhebung des Prozentsatzes der Ausgleichsabgabe erforderlich wird.

(7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4 auf über 4,5 vom Hundert festgesetzt wird, bedürfen der Zustimmung des Bundestages.





 

Frühere Fassungen von § 8 Drittes Verstromungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 3. VerstromG Weitergabe der Belastung
... einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das ... ist. Die Anhebung darf bei einer erstmaligen Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Prozentsatz, bei einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe die ... Ausgleichsabgabe ergebende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 8 Abs. 3a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als Bestandteil der Preise ... aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung an Endverbraucher weiter, so sind der nach § 8 Abs. 3a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag der ...
§ 11 3. VerstromG Härteklausel
... kann bei der Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsabgabe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen erzielten Erlös entsprechend der ... verbrauchen, entsprechend. (5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher und der Wert ...
§ 13 3. VerstromG Melde- und Auskunftspflichten
... Heizöl, Erdgas und sonstigen Energieträgern sowie die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Verlangen ... zu überprüfen, 3. die Höhe der nach § 8 Abs. 3 von den Unternehmen ermittelten Ausgleichsabgabe nachzuprüfen, 4.  ... Ausgleichsabgabe nachzuprüfen, 4. den Prozentsatz nach § 8 Abs. 3a Satz 3 oder Abs. 4 festzusetzen, 5. (weggefallen) 6.  ... die Monate Januar bis März 1976 anzugeben. (5) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundesamt für Wirtschaft ...
§ 14 3. VerstromG Beirat (vom 08.09.2015)
... für Wirtschaft und Energie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eigenverbrauchsverordnung
V. v. 18.12.1974 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 EigenVerbV
... Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizität ...

Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638; zuletzt geändert durch Artikel 328 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 VerstromG3AbwG Abwicklung des Ausgleichsfonds
... des Ausgleichsfonds auf Ausgleichsabgabe einschließlich Verzinsung nach den §§ 8 , 9 und 10 des Dritten Verstromungsgesetzes, 3. die Entscheidung über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 322 10. ZustAnpV Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
... Absatz 9 Satz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 10, § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Satz 2, Absatz 3a Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Eingangsformel VerstromG3AAbgErmV
... Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 ...
§ 1 VerstromG3AAbgErmV Wahlrecht zwischen monatlicher und jährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe
... Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und jährlicher ...
§ 3 VerstromG3AAbgErmV Jährliche Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe
... sich nach dem jeweils gültigen Prozentsatz der Ausgleichsabgabe gemäß § 8 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes, bezogen auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage des ...
§ 3a VerstromG3AAbgErmV Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem 31. Dezember 1995
... Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 - ... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. (2) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die - bezogen auf das Veranlagungs-/Kalenderjahr 1995 - ... dieses Kalenderjahres an das Bundesamt zu zahlen. (4) Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes, die bezogene und nicht bereits mit ...