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Synopse aller Änderungen des Drittes Verstromungsgesetz am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 322 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 3. VerstromG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes


(1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes mit dem Namen 'Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes' gebildet. Das Sondervermögen wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwaltet.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt aus Mitteln des Sondervermögens

1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4,

2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,

3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2,

4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5,

5. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7,

6. Zuschüsse nach § 16.

Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke sowie für die Tilgung und Verzinsung von Krediten darf das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwendet werden.

(3) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsordnung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen.

(Text neue Fassung)

(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen.

(5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssige Betrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr verwendet.

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als Verwalter des Sondervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der Bund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld entsprechend.



§ 3 Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten


(1) Für Kraftwerke, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBl. I S. 545) - im folgenden: Zweites Verstromungsgesetz - anzuwenden ist, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten nach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsgesetzes. Die in den gemäß § 1 Abs. 6 des Zweiten Verstromungsgesetzes erteilten Zusagen enthaltene Begrenzung der Zuschußhöhe entfällt für Steinkohlenmengen, die nach dem 31. Dezember 1974 in Kraftwerken eingesetzt werden; jedoch werden die Zuschüsse zu den sonstigen Betriebsmehrkosten auf 40 Deutsche Mark je eingesetzter Tonne SKE begrenzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemeinschaftskohle, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Kalenderjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; ein Zuschuß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstromungsgesetzes wird nicht mehr gewährt. In den Richtlinien ist der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 und die Höhe der sich aus der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu berücksichtigen.

(3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die nach dem 18. Dezember 1974 in Betrieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Betriebsbeginn an bis zum 31. Dezember 1995 durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und der sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden kann, erfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur in Höhe der sonstigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das Kraftwerk von Betriebsbeginn an bis zum Ende des fünfzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon mindestens 30.000 Stunden und in den ersten zehn Betriebsjahren kalenderjährlich mindestens 2.000 Stunden der auf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle betrieben wird. Der Gewährung der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß neben Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt oder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung auf Grund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe eingesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete Kraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.



(2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemeinschaftskohle, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Kalenderjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; ein Zuschuß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstromungsgesetzes wird nicht mehr gewährt. In den Richtlinien ist der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 und die Höhe der sich aus der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu berücksichtigen.

(3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die nach dem 18. Dezember 1974 in Betrieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Betriebsbeginn an bis zum 31. Dezember 1995 durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und der sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden kann, erfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur in Höhe der sonstigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das Kraftwerk von Betriebsbeginn an bis zum Ende des fünfzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon mindestens 30.000 Stunden und in den ersten zehn Betriebsjahren kalenderjährlich mindestens 2.000 Stunden der auf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle betrieben wird. Der Gewährung der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß neben Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt oder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung auf Grund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe eingesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete Kraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein Zuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, die dadurch entstehen, daß die in einem Kraftwerk eingesetzte Gemeinschaftskohle im gewogenen Durchschnitt eines Jahres einen Anteil nicht brennbarer Bestandteile von mindestens 25 vom Hundert enthält (Ballastkohle).

(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten werden nicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk die Dampf- oder Gasmenge nicht zu mindestens 80 vom Hundert der Turbogeneratorenanlage zugeführt wird; eine vorübergehende Unterschreitung dieses Vomhundertsatzes aus technischen oder energiewirtschaftlichen Gründen bleibt außer Betracht.

(6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für ein Kalenderjahr ist von den Mehrkosten in den einzelnen Monaten auszugehen, wobei der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je Tonne SKE auf Jahresbasis ermittelt wird. Übersteigt bei der Ermittlung der Mehrkosten für einen Monat der Heizölpreis frei Kraftwerk je Tonne SKE den Preis für die eingesetzte Gemeinschaftskohle zuzüglich Transportkosten je Tonne SKE, so wird der übersteigende Betrag auf den Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten angerechnet. Ein verbleibender Betrag wird nicht mit den Mehrkosten aus anderen Kalendermonaten verrechnet.

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(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4, von welchem Preis für Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten auszugehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Energiemarkt dafür Sorge zu tragen, daß die in diesem Gesetz vorgesehene Absatzsicherung in Verbindung mit dem Ausgleich der Mehrkosten zu keiner unangemessenen Preisentwicklung für Kraftwerkskohle führt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Preisentwicklung ist auch zu berücksichtigen, ob



(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4, von welchem Preis für Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten auszugehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Energiemarkt dafür Sorge zu tragen, daß die in diesem Gesetz vorgesehene Absatzsicherung in Verbindung mit dem Ausgleich der Mehrkosten zu keiner unangemessenen Preisentwicklung für Kraftwerkskohle führt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Preisentwicklung ist auch zu berücksichtigen, ob

1. die Preiserhöhungen für Kraftwerkskohle mit Kostensteigerungen begründet werden, die wesentlich über den Erhöhungen der Kapital- und Lohnkosten je Produkteinheit in der Industrie liegen,

2. die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht werden als die Preise für andere Kohlearten.

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(8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im laufenden Betriebsjahr monatliche Abschlagszahlungen geleistet werden. Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4.



(8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im laufenden Betriebsjahr monatliche Abschlagszahlungen geleistet werden. Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4.

(9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 werden

1. nur für Grundmengen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 3 oder

2. für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach § 5 bewilligt werden kann, nur bis zur Höhe der im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1980 bezogenen Menge an Gemeinschaftskohle,

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3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie festgesetzten Menge dieser Braunkohle



3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzten Menge dieser Braunkohle

gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrkosten werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet.



§ 4 Zuschüsse zu Investitionskosten und zu Stromtransportkosten


(1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Megawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Für

1. Heizkraftwerke und

2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,

kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zuschlag bis zur Höhe der zusätzlichen Investitionskosten gezahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember 1985 begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen werden. Bei Umrüstung ölbefeuerter Heizkraftwerke auf den Einsatz von Steinkohle sowie öl-/gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Ersetzung des Öls durch Steinkohle kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten der Umrüstung gewährt werden, wenn hiermit bis zum 31. Dezember 1985 begonnen wird und die Anlage bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen wird. Der Bau oder die Umrüstung gilt als begonnen, wenn von dem Unternehmen ein wesentlicher Anlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanlagen, Turbine oder Generator) in Auftrag gegeben worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Über die Einzelheiten der Zuschußgewährung und die Verpflichtungen der Unternehmen werden Verträge geschlossen.

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(2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.



(2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

§ 5 Zuschüsse für Zusatzmengen


(1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2) in den Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüsse in Höhe des Unterschiedsbetrages je Tonne SKE zwischen dem Preis der Zusatzmenge frei Kraftwerk und dem um 6 DM erhöhten durchschnittlichen Preis für Drittlandskohle frei Grenze gezahlt werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Dabei kann beim Bezug von Ballastkohle der Preis der entsprechenden Vollwertkohle zugrunde gelegt werden. Als Bezug von Zusatzmenge gilt auch die Lieferung von Gemeinschaftskohle aus eigener Förderung an ein unternehmenseigenes Kraftwerk. Zuschüsse nach § 16 Abs. 2, die für die Zusatzmenge gezahlt werden, sind anzurechnen.

(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antragsteller der Höhe nach begrenzt durch das Produkt aus der Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem Betrag, der im Jahre 1980 für Bezug von Zusatzmenge nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) im Durchschnitt je Tonne SKE gewährt worden ist. Für Antragsteller, die im Jahre 1980 keine Zuschüsse nach § 3b dieses Gesetzes in der genannten Fassung erhalten haben, legt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Höchstbetrag in entsprechender Anwendung des Satzes 1 fest.

(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der Bezug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Gemeinschaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zuschüsse nach Absatz 1 nicht gewährt werden.

(4) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Absatz 6 Nr. 1 Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis einschließlich 1995 nachgewiesen werden; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Bei unternehmensinternen Lieferungen gemäß Absatz 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Bezugsverpflichtungen eine entsprechende Erklärung des Unternehmens gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sind mehrere Verträge über den Bezug von Gemeinschaftskohle oder von aus Gemeinschaftskohle erzeugter Elektrizität abgeschlossen worden, soll die Zusatzmenge anteilig auf die einzelnen Verträge verteilt werden.

(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 die in dem Bewilligungsbescheid für diese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge bezogen wird. Der Antragsteller kann die Gesamtmenge ganz oder teilweise von einem anderen Kraftwerksbetreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes beziehen lassen, soweit der Bezug zusätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge erfolgt; in diesem Falle ist der Zuschuß nach den bei dem Bezieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen; ergibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein höherer Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.

(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Gesamtmenge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge und eine Neumenge festgelegt:

1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Gemeinschaftskohle, die der Antragsteller zum Einsatz in Kraftwerken jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 zu beziehen hat.

2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei ihrer Festlegung ist zugrunde zu legen

a) für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge, für die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1982, und

b) für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge, für die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis 1987

die Gewährung von Zuschüssen nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19 Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) bewilligt worden ist. Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für einzelne Jahre vom Durchschnitt abweichende Bewilligungen erteilt hat, treten diese an die Stelle der Durchschnittsmengen nach Satz 2. Bei Antragstellern, die nicht über eine Bewilligung im Sinne des Satzes 1 verfügen, wird die Zusatzmenge grundsätzlich in Höhe eines Drittels der durchschnittlichen Bezüge der Jahre 1978 bis 1980 festgelegt. Das gleiche gilt für Antragsteller, denen für Bezüge von weniger als einem Drittel der Gesamtmenge nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) Zuschüsse bewilligt worden sind. Bezüge, die bei einem anderen Antragsteller für solche Zuschüsse berücksichtigt worden sind, bleiben hierbei außer Betracht. Antragsteller, die im Jahre 1980 niederflüchtige Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezogen haben, erhalten in Höhe eines Drittels dieser Bezüge Zusatzmengen für diese Kohle; soweit der Festlegung von Zusatzmengen nach den Sätzen 2 bis 6 Bezüge niederflüchtiger Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba zugrunde liegen, ist dieser Teil der Zusatzmenge auf die Zusatzmenge nach Halbsatz 1 anzurechnen.

3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in Höhe des Zweifachen der Zusatzmenge festzulegen. Die sich jeweils jährlich ergebende Grundmenge kann unbeschadet der Verpflichtung, die Gesamtmenge zu beziehen, um 15 vom Hundert über- oder unterschritten werden, höchstens jedoch um 30 vom Hundert der jeweiligen jährlichen Grundmenge in den Zeiträumen gemäß Nummer 1.

4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zusatzmenge und der Grundmenge von der Gesamtmenge verbleibt.

(7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die im Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmengen nicht bis zum 31. Dezember 1997 in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Auf Antrag des Zuschußempfängers kann die Frist längstens bis zum 31. Dezember 1999 verlängert werden. Die Verlängerung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller Lieferverträge nachweist, die ihn zum Bezug deutscher Steinkohle zum Einsatz in Kraftwerken im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 in angemessener Höhe verpflichten.

(8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steuerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 777), geändert durch Gesetz vom 8. August 1969 (BGBl. I S. 1083), nicht angerechnet.

(9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.



(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

(11) Die Zuschüsse nach § 3b dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750) werden nach dem 31. Dezember 1980 nicht mehr gewährt; an ihre Stelle treten die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 9.



§ 7 Zuschüsse für eine Verstromungsreserve


(1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle gezahlt werden, die innerhalb der nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 festgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Verstromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 von Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zuschüsse werden für höchstens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE und längstens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnotwendigen Vorräte ohne die Menge unterschritten werden.

(2) Einem Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Menge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhältnis seiner für die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Gesamtmenge zu der Summe der Gesamtmengen aller derartigen Unternehmen für diesen Zeitraum entspricht.

(3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (einschließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung ausgleichen.

(4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne des § 50 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

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(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.



(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

§ 8 Ausgleichsabgabe


(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.

(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen und nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten oder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen. Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf Megawatt aufweisen.

(3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich

1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielten Erlöse, soweit die Lieferung in der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,

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2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wertes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ermitteln.

(3a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert festgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat durch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 genannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzulegen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, für die Jahre 1994 und 1995 durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Es hat dabei zu berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu schätzenden Bedarf an Mitteln decken soll; für die Berechnung ist die Summe der voraussichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde zu legen. Ändern sich im Laufe des Jahres die in Satz 2 bezeichneten Maßstäbe, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für die auf die Verkündung der Rechtsverordnung folgenden Monate den geänderten Verhältnissen anpassen.



2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wertes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität ermitteln.

(3a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert festgesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 genannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzulegen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für die Jahre 1994 und 1995 durch Rechtsverordnung den Prozentsatz in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Es hat dabei zu berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu schätzenden Bedarf an Mitteln decken soll; für die Berechnung ist die Summe der voraussichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde zu legen. Ändern sich im Laufe des Jahres die in Satz 2 bezeichneten Maßstäbe, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für die auf die Verkündung der Rechtsverordnung folgenden Monate den geänderten Verhältnissen anpassen.

(5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der Prozentsatz nach Absatz 4 für die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln:

PL = P * DB / DL

dabei bedeuten:

PL = den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,

P = den Prozentsatz nach Absatz 4,

DB = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielt haben,

DL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher in dem einzelnen Land im jeweils vorletzten Kalenderjahr erzielt haben.

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die sich danach für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die Prozentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelt durch Rechtsverordnung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die sich danach für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die Prozentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung

1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe von einem Monat auf ein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder jährlichen Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe,

2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe so, daß der Aufwand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt möglichst gering gehalten wird.

Durch die Aufnahme von Vorschriften über angemessene Vorauszahlungen ist sicherzustellen, daß keine Anhebung des Prozentsatzes der Ausgleichsabgabe erforderlich wird.

(7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach Absatz 4 auf über 4,5 vom Hundert festgesetzt wird, bedürfen der Zustimmung des Bundestages.



§ 14 Beirat


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(1) Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung des Gesetzes.

(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar



(1) Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung des Gesetzes.

(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar

1. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,

2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.V.,

3. je ein Mitglied auf Vorschlag

der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e.V.,

des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus,

des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,

des Deutschen Industrie- und Handelstages,

des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,

des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e.V.,

des Mineralölwirtschaftsverbandes,

des Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwerke e.V.,

des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e.V..

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

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(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jederzeit niederlegen.

(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie können an den Sitzungen teilnehmen.



(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit niederlegen.

(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausschüsse einsetzen.