Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§
1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147