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Änderung § 6 BeauftrV vom 08.09.2015

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§ 6 BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 572 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt.

(Text neue Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.

(heute geltende Fassung) 
 

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