Auf Grund des § 61 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes, der durch Artikel 6 Abs. 103 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417) angefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr:
Züge des Nahverkehrs im Sinne des §
147 Abs. 1 Nr. 5 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:
- 1.
- Regionalbahn (RB),
- 2.
- Stadtexpress (SE),
- 3.
- Regionalexpress (RE),
- 4.
- Schnellzug (D),
- 5.
- InterRegio (IR),
Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs im Sinne des §
145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:
- 1.
- Schnellzug (D),
- 2.
- InterRegio (IR),
soweit diese Züge nicht zuschlagfrei sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.