Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Nahverkehrszügeverordnung - SchwbNV)

V. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2962; aufgehoben durch Artikel 20a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 871-1-15 Eingliederung Behinderter
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Eingangsformel
§ 1 Züge des Nahverkehrs
§ 2 Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 61 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes, der durch Artikel 6 Abs. 103 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417) angefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr:

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§ 1 Züge des Nahverkehrs



Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:

1.
Regionalbahn (RB),

2.
Stadtexpress (SE),

3.
Regionalexpress (RE),

4.
Schnellzug (D),

5.
InterRegio (IR),

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§ 2 Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs



Zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Züge mit folgenden Zuggattungsbezeichnungen:

1.
Schnellzug (D),

2.
InterRegio (IR),

soweit diese Züge nicht zuschlagfrei sind.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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